Keine schlüssige Datenerhebung ortsüblicher Mietspiegel Hartz IV Bezieher dürfen in größerer Wohnung verbleiben, weil die Arge keine schlüssige Datenerhebung des ortsüblichen Mietspiegels erhob
Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass Hartz IV-Bezieher nicht zwangsläufig einen Anteil der Miete selbst tragen müssen. Die Behörde müsse prüfen, ob die Gesamtmiete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht. Die Behörde hatte jedoch diesen Nachweis nicht hinreichend belegt. Denn die Arge hatte lediglich eine Auflistung von Wohnungen dem Gericht vorgelegt und erläutert, man habe Wohnungsanzeigen in regionalen Zeitungen für die Ermittlung des Mietspiegels zugrunde gelegt. Dabei habe man einmal in der Woche die drei günstigsten Wohnung, jeweils aufgeteilt nach der Wohnungsgröße für die "ortsübliche Miete" erfasst. Eine weitergehende Datenerhebung habe jedoch nicht statt gefunden. Das Gericht verwies darauf, dass neben der reinen Datenerhebung sei jedoch die Darstellung des Konzepts der Ermittlung des örtlichen Mietspiegel eine wesentlicher Bestandteil der Angemessenheitsermittlung, so wie es das Bundessozialgericht unlängst geurteilt hatte. (Az: S 16 AS 444/08).
Im konkreten Fall lebt ein Paar, dass auf ALG II-Bezüge angewiesen ist, in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Die Kaltmiete von 400 Euro plus Nebenkosten wurde von der Arge beglichen. Die Behörde forderte jedoch den Kläger dazu auf, in eine 60 Qudratmeter große Wohnung zu ziehen, da diese für zwei Personen "angemessen" sei. Da das Ehepaar der Umzugsaufforderung nicht nachkam, kürzte die Behörde die Mietkosten. Die Differenz sollte das Paar vom Hartz-IV Regelsatz begleichen. Das Gericht gab dem Kläger im vollen Umfang Recht. Zwar dürfe die Behörde zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern, die Behörde konnte jedoch nicht nachweisen, ob die Miete tatsächlich durch einen Umzug gesenkt worden wäre. (sb)
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Entscheidung : GERICHTSBESCHEID
Gerichtsort Koblenz
Datum 20.05.2010
Aktenzeichen S 16 AS 444/08
Titel Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und der angemessenen Heizkosten
Text
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und 04.07.2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 dazu zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne Abzüge für unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der am 07.04.1950 geborene Kläger bezieht seit November 2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; aufgrund der im Landkreis A bestehenden getrennten Trägerschaft ist dabei die Beklagte der für die Kosten der Unterkunft zuständige kommunale Träger. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die aufgrund ihres Alters aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen und dem Leistungsbereich des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen ist, eine Wohnung im J 55 in A; die monatliche Kaltmiete beträgt 400,-- €, der zu leistende Nebenkostenabschlag beläuft sich auf 60,-- €. Die Wohnfläche beträgt ausweislich des dem Gericht vorliegenden Mietvertrags 96 qm. Zum 01.01.2007 wurden die Nebenkostenabschläge um monatlich 25,-- € auf 85,-- € erhöht. Weiterhin zahlen der Kläger und seine Frau Heizkosten in Höhe von 104,-- € monatlich.
Nach der Antragstellung des Klägers am 22.11.2006 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2006 mit, dass die von ihnen bewohnte Wohnung als unangemessen anzusehen sei, da der angemessene Quadratmeterpreis bei 4,60 € liege. Daneben sei für zwei Personen auch nur ein Wohnraum von 60 qm angemessen. Aus diesen Grund forderte die Beklagte den Kläger und seine Frau auf, sich bis zum 30.04.2007 eine angemessene Wohnung zu suchen und kündigte an, andernfalls nur noch den angemessenen Anteil der Miet- und Nebenkosten in Höhe von 276,-- € zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 277,-- € monatlich; dabei waren die Heizkosten um einen unangemessenen Anteil von 35,-- € reduziert worden. Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 23.05.2007 für den Monat Juni 2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr 169,55 € für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Dabei wurde eine Rente des Klägers wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.05.2007 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 04.07.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 208,43 €. Dabei wurden die Miet- und Nebenkosten in Höhe von 485,-- € um einen Betrag von 124,-- € monatlich reduziert; ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens handelte es sich hierbei um einen "unangemessene Mietkosten".
Auch gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Dieser und der vorangehende Widerspruch wurden zunächst nicht begründet, da sich die Beklagte weigerte, der Klägerbevollmächtigten, einer Rechtsanwältin, Akteneinsicht in ihren Büroräumen zu gewähren. Die Beklagte beharrte darauf, dass eine Akteneinsicht nur in den Räumen der Beklagten erfolgen könne.
Die Klägerbevollmächtigte führte zur Begründung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.07.2007 aus, dass dem Kläger erst am 27.11.2006 eine Kostensenkungsaufforderung zugegangen sei, nach der sich die Beklagte aufgrund der Unangemessenheit der Unterkunftskosten lediglich bereit erklärt habe, die tatsächlich anfallenden Kosten bis zum 30.04.2007 zu tragen. Diese Frist sei bereits unangemessen kurz bemessen. Dies folge bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Weiterhin hätten der Kläger und seine Frau intensive Bemühungen unternommen, um eine günstigere und kleinere Wohnung zu finden; dies sei aber nicht gelungen.
Am 15.05.2008 erhob die Klägerbevollmächtigte Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 04.06.2008 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück Die Feststellung des angemessenen Mietpreises sei allein Sache des kommunalen Trägers. Dabei sei nicht auf den Durchschnitt des örtlich gezahlten Mietpreises, sondern – im Hinblick auf die Funktion der Leistungen nach dem SGB II – allein auf die im unteren Bereich vergleichbaren Wohnungen im Wohnort abzustellen. Die Beklagte habe entsprechende Ermittlungen angestellt und so den angemessenen Mietpreis ermittelt; dieser betrage 4,60 €/ qm. Daraus folge, dass die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten hätten. Dies gelte umso mehr, als dem Kläger die Senkung der Unterkunftskosten zumutbar gewesen sei; dies belegten Untersuchungen der Beklagten. Hierbei sei insbesondere die dem Kläger gesetzte Frist zur Kostensenkung nicht unangemessen kurz gewesen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gehe nämlich von einer Übergangsfrist von längstens sechs Monaten aus, was zur Folge habe, dass hier durchaus auch eine Verkürzung erfolgen könne. Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Heizkosten in Höhe von 104,-- € monatlich. Denn aufgrund der Erfahrungswerte der Beklagten seien lediglich 1,15 €/ qm angemessen. Umgerechnet auf eine für zwei Personen angemessene Wohnung mit einer Größe von 60 qm müsse der Kläger folglich Abzüge hinnehmen.
Die Klägerbevollmächtigte stellte die Klage sodann in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um. Sie bezieht sich dabei im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt ergänzend aus, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Beklagte eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Daneben sei die in der Kostensenkungsaufforderung gesetzte Frist zu knapp bemessen; Gründe dafür, diese abzukürzen, seien nicht ersichtlich.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2007 und 04.07.2007, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008 dazu zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 ohne Abzüge für unangemessene Miet- und Heizkosten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide fest. Zunächst sei nicht erkennbar, warum es der Klägerbevollmächtigten nicht zumutbar gewesen sein sollte, Akteneinsicht in den Räumen der Beklagten zu nehmen. Aus diesem Grund sei auch keine Kopie der Verwaltungsakte anzufertigen gewesen. Daneben stünden dem Kläger nur die hälftigen, angemessenen Unterkunftskosten zu, da er sich entgegen der Kostensenkungsaufforderung vom 27.11.2006 nicht hinreichend bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden. Zum Nachweis legte die Beklagte dem Gericht drei Wohnungsanzeigen aus der fraglichen Zeit vor, wobei zwei sich allerdings auf die identische Wohnung bezogen. Diese verfügte über eine Wohnfläche von 55 qm, die zweite Wohnung über eine Wohnfläche von 51 qm. Die Kaltmiete belief sich auf 275,-- € bzw. 230,-- €.
Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 23.05.2007 und des Bescheides vom 04.07.2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2008, mit denen dem Kläger in der Zeit vom 01.06.2007 bis 31.12.2007 lediglich anteiligeKosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des SGB II bewilligt wurden, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn dieser hat Anspruch auf Gewährung der vollständigen tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein solcher folgt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung aus § 22 Abs. 1 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die genannten Anspruchsvoraussetzungen werden vom Kläger im vorliegend relevanten Zeitraum unstreitig erfüllt. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den nach den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang überschreiten, sind sie so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise seine Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
a) Dabei erweist sich das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich diejenigen Kosten der Unterkunft zu bewilligen, die sie für angemessen im Sinne dieser Vorschrift hält, in zweierlei Hinsicht beanstandungswürdig: Zunächst sind die von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen des angemessenen Quadratmeterpreises nicht geeignet, um die hieran nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Das hat zur Folge, dass eine Verweisung des Klägers "auf das Angemessene" von vornherein ausscheidet. Daneben hat die Beklagte auch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kostensenkungsaufforderung erlassen. Eine solche wäre aber zwingende Voraussetzung, den Kläger auf die angemessenen Unterkunftskosten zu verweisen – sofern man diese gesetzeskonform ermittelt hätte.
aa) Die gerichtlich voll überprüfbare Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der so genannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Berlit , in: Münder, SGB II, § 22 Rn. 39; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 41 a ff.) in drei Schritten zu prüfen: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Nach der Produkttheorie müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet angemessen sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
(1) Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt, solange keine bundeseinheitliche Festsetzung auf dem Verordnungsweg gemäß § 27 SGB II erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R), unter Rückgriff auf die jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz bzw. die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau. Danach ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern angemessen. Die Wohnung des Klägers überschreitet diesen Wert um 36 Quadratmeter.
Diese Tatsache allein reicht allerdings nicht aus, um von einer Unangemessenheit der Unterkunftskosten auszugehen. Denn nach der dargestellten Produkttheorie ist letztlich das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis entscheidend. Das bedeutet, dass die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden kann, wenn die Mietaufwendungen die Referenzmiete nicht überschreiten.
(2) Vergleichsraum für die Ermittlung des Mietpreisniveaus ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen. Ein Umzug an einen anderen Ort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfelds verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Dabei ist zwar nicht strikt auf den kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde nach dem jeweiligen Landeskommunalrecht abzustellen. Vielmehr kann es insbesondere im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Vorliegend wohnt der Kläger in der Stadt Bad N-A; hierbei handelt es sich um eine Kreisstadt im Landkreis A mit ca. 30.000 Einwohnern, die aus 13 Ortsteilen besteht. Bei einer solchen Stadtgröße und im Hinblick auf das eher ländlich geprägte Umland ist vorliegend davon auszugehen, dass allein die Stadt Bad N-A als Vergleichsraum für die Ermittlung des Mietpreisniveaus herangezogen werden kann. Eine weitergehende Vergleichbarkeit scheidet aus; denn dem Kläger wäre ohne konkreten Anlass auch kein Wegzug aus Bad N-A zuzumuten.
(3) Die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt in Bad N-A hat die Beklagte mit der ihrer Bewilligungsentscheidung zugrunde liegenden Referenzmiete von 276,-- € (inklusive Nebenkosten) nicht hinreichend ermittelt. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes und zur Ermittlung einer Mietobergrenze für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Entscheidend ist insoweit, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist. Bei der Erstellung eines solchen Konzepts ist zu beachten, dass es dem Hilfebedürftigen angesichts der danach ermittelten Referenzmiete möglich sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Hierzu ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum erforderlich. Schlüssig ist das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R):
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.
Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel).
Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.
Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.
Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.
Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die dem Gericht von der Beklagten vorgelegte Tabelle, die dem angemessenen Quadratmeterpreis offensichtlich zugrunde gelegt wurde, auf das Jahr 2008 bezieht. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob die vom Kläger in den Jahren 2006 und 2007 erbrachten Unterkunftskosten angemessen gewesen sind oder nicht. Hierfür können die dem Jahre 2008 entstammenden Werte keinerlei Anhaltspunkte bieten. Dadie Beklagte dem Gericht mitgeteilt hat, dass keine Vergleichswerte für die hier relevanten Zeiträume vorliegen, scheidet eine zutreffende Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises schon aus diesem Grund aus.
Weiterhin wird das von der Beklagten gewählte und angewandte Konzept den genannten Vorgaben des Bundessozialgerichts ohne jeden Zweifel nicht gerecht, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob man hier überhaupt von einem "Konzept" sprechen kann. Denn die Beklagte hat dem Gericht lediglich eine Auflistung von Wohnungen vorgelegt und hierzu ergänzend ausgeführt, man habe der Ermittlung die Wohnungsanzeigen in der Zeitung "Blick" und dem "Stadtanzeiger" zugrunde gelegt und dabei pro Woche die drei günstigsten Wohnung, aufgeteilt nach Wohnungsgröße, erfasst. Eine weitergehende Erläuterung der Datenerhebung erfolgte nicht und ist insbesondere den vorliegenden Tabellen nicht beigefügt. Neben der reinen Datenerhebung ist aber die Darstellung des Konzepts nach dem Bundessozialgericht wesentlicher Bestandteilder Angemessenheitsermittlung. Das Gericht fordert in der genannten Entscheidung aber, dass der Grundsicherungsträger zunächst die Art und Weise der Datenerhebung festlegt.
Weiterhin ist festzustellen, dass der Gegenstand der Beobachtung von der Beklagten nicht hinreichend eingegrenzt bzw. nachvollziehbar dargelegt wurde. So hat die Beklagte Wohnungen angeführt und hierbei allein deren Größe angegeben. Weitergehende Information, die das Bundessozialgericht für ein schlüssiges Konzept fordert, so beispielsweise der Wohnungsstandard, fehlen ganz. Das vom kommunalen Träger gewählte Konzept muss weiterhin dazu geeignet sein, eine sog. Ghettobildung zu verhindern. Auch dies ist bei den von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen nicht gewährleistet. Denn aus der dem Gericht vorliegenden Tabelle ergibt sich die Lage der Wohnungen nicht. So wird nicht einmal deutlich, welches geografische Gebiet die Beklagte den Ermittlungen zugrunde gelegt hat – dies wäre ebenso zwingend erforderlich wie die Angabe, wo sich die aufgeführten Wohnungen befinden. Denn nur dann könnte gerichtlich überprüft werden, ob die jeweiligen von der Beklagten ausgesuchten billigsten Wohnungen im gleichen Viertel oder gleichen Ortsteil liegen. Wäre dies der Fall, drohte eine Ghettobildung, so dass zwingend weitere Wohnungen in die Ermittlungen mit aufgenommen werden müssten.
Schließlich ist die von der Beklagten vorgenommene Datenerhebung auch nicht hinreichend repräsentativ. So hat die Beklagtein einigen Monaten im Untersuchungszeitraum nur eine oder gar keine Wohnung in das Konzept einfließen lassen; die maximale aus jeder der beiden Zeitungen entnommene Anzahl liegt bei drei Wohnungen. Diese Anzahl erscheint als zu gering, um wirkliche Vergleichswerte ermitteln zu können. Angaben, warum keine weiteren Wohnungenaufgeführt sind, fehlen völlig.
Bei der damit dringend notwendigen Überarbeitung ihres Konzepts wird die Beklagte weiterhin darauf zu achten haben, die von ihr aus künftigen Datenerhebungen gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Hieran mangelt es bislang.
Das Gericht weist nachdrücklich darauf hin, dass es im Wesentlichen Sache des Grundsicherungsträgers ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln sowie auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Denn nur anhand der durch ein solches Konzept erzielten Erkenntnisse ist eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren überhaupt möglich, wobei in diesem Zusammenhang auch an die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu erinnern ist. Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept wie hier nicht zu Grunde, geht die Ermittlungspflicht nicht auf das Sozialgericht über. Vielmehr ist der Grundsicherungsträger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und eine unterbliebene oder unzureichende Datenerhebung und -aufbereitung ggf. nachzuholen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Die Kammer appelliert daher zum wiederholten Male eindringlich an die Beklagte und fordert diese auf, die nötigen Ermittlungen schnellstmöglich vorzunehmen. Denn nur so kann den gesetzlichen Vorgaben des SGB II Genüge getan werden. Dies erscheint gerade im Hinblick auf die Funktion der Grundsicherungsleistungen und deren Verankerung in der Verfassung derBundesrepublik Deutschland unumgänglich. Die Beklagte als Teil der Verwaltung ist dazu verpflichtet, die Vorgaben von Gesetzgeber und Rechtsprechung sachgerecht und zeitnah umzusetzen und so für ein rechtmäßiges Verhalten der Verwaltungzu sorgen.
Im vorliegenden Fall erachtet es die Kammer aufgrund des Zeitablaufs allerdings mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mehr für möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Bad N-A ab Juni 2007 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es existiert jedoch auch dann eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die durch die einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) markiert wird. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstwert der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Sicherheitszuschlag zum einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Die Kammer sieht hierbei einen Zuschlag von 10 % als angemessen an.
Die Stadt Bad N-A war im streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 3 nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (§ 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung). Für die Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Zweipersonenhaushalt gemäß § 8 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung zugeordnete Tabellenwert von 365,-- € heranzuziehen. Dennausweislich der dem Gericht vorliegenden Mietbescheinigung wurde die vom Kläger bewohnte Wohnung erstmalig am 01.07.1996 bezugsfertig. Der so ermittelte Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen, was zu einer berücksichtungsfähigen Referenzmiete von 410,50 € führt. Dieser sind die Aufwendungen für Heizung und Warmwasser in der tatsächlichen Höhe von 85,-- € hinzuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R). Abzüglich der im Regelsatz gemäß § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung hatte der Kläger daher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480,28 € monatlich; Da sich der Kläger die Wohnung mit seiner Ehefrau teilt, diese aber aufgrund ihres Alters nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, hat der Kläger Anspruch auf die hälftigen Kosten für Unterkunft und Nebenkosten; mithin also auf 240,14 €; die tatsächlich anfallenden, hälftigen Unterkunftskosten des Klägers (also Kaltmiete + Nebenkosten) belaufen sich in der hier fraglichen Zeit auf 242,50 €.
bb) Die Verpflichtung der Beklagten, die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten vollständig, d.h. über den ermittelten Betrag des angemessenen von 240,14 € hinaus zu übernehmen, folgt schließlich daraus, dass diese den Kläger nicht mit Hilfe einer rechtmäßigen Kostensenkungsaufforderung auf die – nach ihrem Dafürhalten – bestehende Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen und zu deren Senkung aufgefordert hat. Das Schreiben der Beklagten vom 27.11.2006 genügt den an eine solche Kostensenkungsaufforderung zu stellenden Anforderungen insoweit nicht.
(1) Dabei ist die vorliegende Aufforderung der Beklagten vom 27.11.2006, den Mietpreis zu senken, bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte wie dargelegt den angemessenen Mietpreis in der Stadt Bad N-A nicht zutreffend ermittelt und daher in dem Schreiben vom 27.11.2006 keine zutreffenden Angaben zu der in ihrem Stadtgebiet angemessenen Miete gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer uneingeschränkt folgt, sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann möglich, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass ihn überhaupt eine entsprechende Obliegenheit trifft (vgl. BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R). Zwar kommt dem Hinweis auf die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion zu. Bezweckt werden soll damit allerdings, dass der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erhält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R). Erforderlich ist deshalb, dass zumindest die Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R).
Gerade diese Schutzfunktion macht es aber letztlich auch erforderlich, eine Kostensenkungsaufforderung, in der der Hilfebedürftige unzutreffend über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt wird, als unwirksam anzusehen; das gilt zumindest dann, wenn die vom Grundsicherungsträger angegebenen Werte zum Nachteil des Hilfebedürftigen, also zu niedrig sind. Denn entgegen der vom Grundsicherungsträger vorgenommenen Aufforderung hat der Hilfebedürftige in einem solchen Fall einen höheren Anspruch und damit keine oder zumindest keine so hohe Pflicht zur Senkung seiner aktuell anfallenden Unterkunftskosten.
(2) Die Kostensenkungsaufforderung ist entsprechend der Argumentation der Klägerbevollmächtigten auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte dem Kläger hierin eine zu knappe Frist für den Wohnungswechsel gesetzt hat. Die Kostensenkungsaufforderung wurde dem Kläger am 27.11.2006 übersandt und teilte diesem mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich bis zum 30.04.2007 übernommen werden würden. Damit ist die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehene Frist von sechs Monaten nicht eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich hierbei jedoch um eine Regelfrist (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R), so dass ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unter begründungsbedürftig ist. Eine plausible Begründung für die vorgenommene Verkürzung hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht; eine solche ist darüber hinaus aus den Umständen des Falles auch nicht ersichtlich.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, wenn sie den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken, längstens jedoch für sechs Monate. Bei dieser Frist handelt es sich zwar um eine Regelhöchstfrist und keine strikte Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger beliebig ausschöpfen könnte. In atypischen Fällen kann damit auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden (vgl. Riepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Anm. 84). Im vorliegenden Fall sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Regelhöchstfrist abzuweichen wäre. Insbesondere das Argument der Beklagten, es seien hinreichend Wohnungen am Wohnungsmarkt vorhandengewesen, trägt insoweit nicht. Denn zum Einen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bereits bei Erlass der Kostensenkungsaufforderung mit verkürzter Frist feststehen muss, aus welchen atypischen Gründen eine solche Verkürzung gerechtfertigt ist. Nachträglich eintretende Umstände vermögen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung nicht rückwirkend zu begründen, zumal sie vorliegend auch inhaltlich nicht überzeugen. Denn entgegen dem Vortrag der Beklagten waren gerade nicht hinreichend Wohnungen zur Anmietung im Bereich der Stadt Bad-N-A vorhanden. Die Beklagte hat dem Gericht drei Wohnungsanzeigen vorgelegt, von denen sich zwei auf die identische Wohnung beziehen. Damit standen in der fraglichen Zeit lediglich zwei Wohnungsangebote zur Verfügung. Diese waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausreichend, zumal es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Wohnungen anzumieten. Denn diese verfügten ausweislich der vorgelegten Anzeigen über eine Wohnfläche von 51 qm bzw. ca. 55 qm. Dem Kläger und seiner Ehefrau steht aber eine Wohnfläche von 60 qm zu. Zumindest der Verweis auf die 51 qm große Wohnung ist daher ausgeschlossen. Die Tatsache, dass eine einzige Wohnung ggf. zur Anmietung durch den Kläger zur Verfügung gestanden hätte, rechtfertigt eine Verkürzung der Regelfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht.
Nach alledem hat die Beklagte in der hier fraglichen Zeit die tatsächlich anfallenden hälftigen Kosten des Klägers für Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 240,14 € zu übernehmen. Von diesem Betrag istein etwaiges übersteigendes Einkommen des Klägers aus der Rentenzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzuziehen.
b) Daneben überzeugt auch das Vorgehen der Beklagten, dem Kläger lediglich anteilige Heizkosten zu bewilligen und hier ebenfalls einen Abschlag dessen vorzunehmen, was die Beklagte für unangemessen hält, nicht. Insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der Kläger habe nur Anspruch auf Heizkosten anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche, geht fehl. Eine solche Berechungsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des § 22 SGB II nicht zulässig.
aa) Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der Gesetzesbegründung zufolge die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der Sozialhilfe" in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage einer Verordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 S 41 Rn. Cool. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog. erweiterten Produkttheorie (dazu mit jeweils unterschiedlichen Akzentsetzungen Lang/Link aaO, § 22 Rn. 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 11, 26; vgl. auch Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f) entspricht nicht dem gesetzgeberischen Konzept. Ist aber zwischen Unterkunfts- und Heizkosten zu trennen, kommt der Frage, ob die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind, für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auch kann die Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob einzelne für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für sich genommen unangemessen sind.
bb) Soweit die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also nach dem sog. "Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, die für die Wohnung aufgewandten Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die – wie im vorliegenden Fall – trotz ihrer Größe von 96 qm auf Grund eines niedrigen Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der Heizkosten hier mithin keine Rolle, dass die Wohnung des Klägers "eigentlich" nur eine Größe von 85 m² hätte haben dürfen. Dieser Wert aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt jedenfalls keine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R).
cc) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (so auch Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II Rn. 19).
Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen beläuft sich die Gesamtwohnfläche des Hauses, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, auf 151,91 qm; diese wird ausweislich der Rechnung der EVM vom 12.01.2006 durch eine Gaszentralheizung beheizt. Die monatliche Abschlagzahlung von 104,-- € entspricht jährlichen Heizkosten in Höhe von 1248,-- € und jährlichen Heizkosten pro qm Wohnfläche von 13,-- € (1248,-- € / 96 qm Wohnfläche). Legt man nun den bundesweiten Heizkostenspiegel für das Jahr 2007 zugrunde – ein kommunaler Heizkostenspiegel existiert für Bad N-A nicht – so ergibt sich, dass die Heizkosten des Klägers bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 151,91 qm der zweiten Spalte von rechts entsprechen und damit als "erhöht" einzustufen sind. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann der Grundsicherungsempfänger die tatsächlichen Heizkosten allerdings bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Damit sind die Heizkosten im vorliegenden Fall vollständig von der Beklagten zu übernehmen, wobei erneut zu berücksichtigen ist, dass der Kläger aufgrund der Tatsache, dass er sich mit seiner Ehefrau eine Wohnung teilt, lediglich Anspruch auf Übernahme der hälftigen tatsächlichen anfallenden Heizkosten, mithin 52,-- € monatlich hat.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).