Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt .
Grundsätzlich sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Dazu gehören vor allem die Höhe der ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).
Anmerkung: So führte allein das Betroffensein minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme durch den Antragsgegner .