Mit dieser Frage setzte sich das Sozialgericht Berlin am 12.06.2012 auseinander. Die 172. Kammer stützte ihre Auffassung auf die Entscheidungen des LSG Baden Würtemberg vom 10.06.2012 und führte hierzu folgendes aus:
"Dass die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe überzeugt ist, gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 19 ff. SGB II, insbesondere angesichts des Wegfalls der Warmwasserpauschale im neuen Recht zur Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie angesichts der gewährten Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Kläger zu 2) nach § 28 SGB II sowie angesichts der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II, die zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen gewährt, den Klägern weitergehenden Ansprüche auf Leistungen zustehen."
Auch die Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei nicht zu beanstanden.