Sozialgericht Berlin,Urteil vom 12.06.2012,- S 172 AS 3565/11 -
1. Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule gehört nicht zum Bedarf, der durch die Regelleistung sicherzustellen ist. Der Bedarf an Schulbildung wird durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt.
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
2. Aus den Vorschriften über Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 28 SGB 2 lässt sich kein Anspruch auf Schulgeld ableiten.
Neben Leistungen für die Schülerfahrkarte oder die Mittagsverpflegung sind hier insbesondere nur Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie Schulranzen, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien umfasst. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur auf außerschulische Lernförderung durch vorübergehenden Nachhilfeunterricht, der unmittelbare schulische Angebote allerdings lediglich ergänzen soll..
In der oben verwiesenen Entscheidung versagte das Gericht, das Schulgeld für eine Privatschule, weil es einen staatlichen Bildungsauftrag gibt, also die Bildung der Kinder durch staatliche Schulen sicherzustellen ist.