Gerne biete ich auch meinen Beistand und Sachkundige Unterstützung an.
In meiner näheren Umgebung!!
Deshalb beschäftige ich mich auch sehr Intensiv mit dem SGB II und SGB XII und dem Grundgesetz im besonderen denn daraus ergibt sich ein ganz anderer Konsens der Rechtslage.
§ 1 SGB II Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I § 17 SGB I bestimmt, dass das Jobcenter verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
§ 40 SGB II i.v.m. § 328 SGB III gemäß § 40 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.
§ 41 SGB II Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
§ 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 SGB II iv.m. § 38 SGB I i.v.m. § 9 SGB X formloser Antrag. 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor. Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.