Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2011,- L 2 AS 428/10 B ER -
Verfassungsrechtliche Anforderungen einer Sanktionsentscheidung bei Hartz IV - Leistungsbeziehern unter 25 Jahre
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen gerechtfertigt ist, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BSG v. 12.07.2006 – B 11a AL 55/05 R – Rn. 19). Trotz der Formulierung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass der Hilfebedürftige die Voraussetzungen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nachzuweisen hat, wird die Pflicht Leistungsträgers zur Erforschung des Sachverhalts gemäß §§ 40 Abs. 1, 20 SGB X (Amtsermittlungsgrundsatz) nicht aufgehoben.
Eine Sanktion ist nur gerechtfertigt, wenn der Hilfebedürftige sich aufgrund einer konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen der Pflichtverletzung informieren konnte (vgl. auch BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201, 211 – Rn. 36; BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Rn. 22).
Dies setzt unter anderem voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend konkrete Belehrung zu den Folgen der konkreten Pflichtverletzung erteilt wird, so dass ohne Vorkenntnisse bzw. eine Auswahl mehrerer Möglichkeiten klar wird, welche Folgen im Einzelnen drohen (vgl. BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R – Rn. 22). Die Konkretisierung ist unabhängig von der Person des Betroffenen vorzunehmen, so dass es nach der hier gültigen Rechtslage nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Rechtsfolgen wegen anderer Umstände hätte kennen müssen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 24; zu den Reformbestrebungen für § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach denen Kenntnis der Rechtsfolgen genügt vgl. Art. 2 Nr. 31 des Gesetzesentwurfes zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404, S. 20).
Wegen der gravierenden Folgen einer vollständigen Entziehung der monetären Grundsicherungsleistungen ist es in der Regel notwendig, zugleich mit dieser Sanktionsentscheidung in rechtsstaatlich nachprüfbarer Weise, d.h. in bzw. in unmittelbarer Nähe mit dem Sanktionsverwaltungsakt durch Verwaltungsakt über die ergänzenden Sachleistungen zu entscheiden.
Die Problematik wird nicht einheitlich beurteilt (wie hier LSG Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER – info also 2010, 227 - Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER -Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg v. 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - Rn. 3; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 146; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, 5. Senat v. 31.08.2009 – L 5 AS 287/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.10 – L 29 AS 1420/10 B ER – Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.12.2009 – L 9 B 51/09 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.11.2009 – L 5 AS 365/09 B ER).
Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist es geboten , trotz der vom Gesetzgeber aus erzieherischen Gründen beabsichtigten (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 61) harten Folgen der Sanktionen gegen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den ergänzenden Sachleistungen zumindest das für den Lebensunterhalt Unerlässliche zu gewähren, soweit eine Selbsthilfe nicht möglich ist und auch keine Hilfe von Dritten erlangt werden kann. Nur so lässt sich die Sanktionsfolge gegen diesen Personenkreis noch in verfassungsrechtlich unbedenklicher, d.h. verhältnismäßiger Weise anwenden. Ein vollständiger Ausschluss von staatlicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit würde mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sein. Deshalb sind die Sanktionsfolgen, soweit dies im Ergebnis einer Prüfung der Einzelfallumstände und bei Anhörung des Betroffenen notwendig ist, unmittelbar mit der Sanktionsentscheidung selbst auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Darüber hinaus entspricht eine verwaltungsförmliche Entscheidung vor dem Sanktionsbeginn auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn die Gewährung der ergänzenden Sachleistungen im Einzelnen strittig ist, sollte eine Klärung auch dieser Fragen – ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – noch vor dem Beginn des Sanktionszeitraums und dem Einsetzen der Sanktionsfolgen möglich sein. Der bloße Hinweis in der Sanktionsentscheidung, ergänzende Sachleistungen könnten erbracht werden, beinhaltet keine Ermessenbetätigung.
Es ist dem Jobcenter durchaus möglich, bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung – etwa zugleich mit der Anhörung des Betroffenen – den bereits absehbaren Umfang der notwendigen ergänzenden Sachleistungen aufzuklären und dann ggf. über die Gewährung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu entscheiden. Denkbar ist auch eine Entscheidung zunächst nur dem Grunde nach, deren Leistungsumfang in Form von Bezugsscheinen erst später konkretisiert wird (vgl. Lauterbach in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (39)). Dann wäre der Vorbehalt, darüber hinausgehende Sachleistungen bei Bedarf zu erbringen, auch nicht weiter schädlich. Bestehen etwa im Ergebnis der Anhörung Anhaltspunkte, dass anderweitige Hilfemöglichkeiten bestehen, wird eine entsprechend begründete Versagung in der Regel ermessensgerecht sein und verhindert auch nicht, dass bei späterem neuem Vorbringen dennoch ergänzende Sachleistungen gewährt werden können. Wirkt der Betroffene nicht hinreichend mit, kann eine Versagung ergänzender Sachleistungen ggf. auf die §§ 60, 66 SGB I gestützt werden.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 wurde von dem Landessozialgericht Sachsen Anhalt nicht einmal ansatzweise geprüft, ob ein ersatzloser Wegfall der Leistungen, d.h. Kürzung der Regelleistungen um 100%, verfassungsgemäß ist (LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 31.08.2009 - L 5 AS 287/09 B ER).
Der Anspruch auf Existenzssicherung nach Art. 1, 20 GG wurde vom Bundesverfassungsericht nicht am 09.02.2010 neu erfunden, sondern bereits in einem Urteil vom 18.06.1975 1 BvL 4/74 festgestellt:
Zitat aus dieser Entscheidung: "Gewiß gehört die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates (vgl. BVerfGE 5, 85 (198); 35, 202 (236)). Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen."
Neu in der Entscheidung vom 09.02.2010 ist nach meiner vorläufigen Einschätzung nur, dass der Leistungsanspruch durch Gesetz festgelegt werden muss.
In meinem Beitrag habe ich versucht, die Anforderungen an eine verfassungsmäßige Auslegung praktikabel zu machen.
Sozialgericht Kassel Urteil vom 01.03.2011, - S 6 AS 175/09 -, Berufung zugelassen
Bei bestandskräftigen Vorsanktionen muss die Rechtmäßigkeit der Vorsanktionen vom Gericht geprüft werden , denn insbesondere in Fällen, in denen für die Gericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass der vorausgegangene Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, würden die Gerichte ihrer Pflicht, sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen" zu stellen (BVerfG, Beschluss v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris, Rn. 26), nicht gerecht, wenn sie "sehenden Auges" die Rechtswidrigkeit des vorhergehenden Sanktionsbescheids unbeanstandet lassen würden.
Dies hat nicht zur Folge, dass der vorhergehende Sanktionsbescheid seinerseits Streitgegenstand wird. Die Gerichte habe aber die Rechtmäßigkeit der vorhergehenden Sanktion, auf welche die Sanktion wegen der wiederholter Pflichtverletzung aufbaut, von Amts wegen inzident zu überprüfen (Berlit in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 86). Fehlt es an einer rechtmäßigen Vorsanktion ist der Sanktionsbescheid wegen wiederholter Pflichtverletzung rechtswidrig und aufzuheben.
Bei Absenkungen der SGB II-Leistungen wegen wiederholter Pflichtverletzung ist es erforderlich, dass entsprechende vorausgehende Sanktionsbescheide existieren, die das Vorliegen eines vorausgehenden Sanktionsereignisses und eines entsprechenden Sanktionstatbestands auf der niedrigeren Sanktionsstufe feststellen(BSG Urteil vom 09.11.2010, - B 4 AS 27/10 R, Rn. 20) .
Noch nicht hinreichend geklärt ist innerhalb der obergerichtlichen Rechtsprechung die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage, ob es im Falle eines Sanktionsbescheids wegen einer wiederholten Pflichtverletzung bei einem bestandskräftigen Sanktionsbescheid auf der ersten Sanktionsstufe ausreichend ist, dass ein entsprechender bestandskräftiger Sanktionsbescheid vorliegt.
Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sollen bei wiederholten Pflichtverletzungen die bestandskräftigen vorausgehenden Sanktionsbescheide Tatbestandswirkung entfalten (Bayerisches LSG, Beschluss v. 26.04.2010, L 7 AS 212/10 B ER, Rn. 18), so dass der SGB II-Leistungsträger nicht gehalten ist, den vorangegangenen Sanktionsbescheid zu überprüfen.
Das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 12.10.2007, L 14 AS 1550/07 ER, Rn. 3) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss v. 22.06.2009, L 7 AS 266/09 B ER, Rn. 11 mit Hinweis auf BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr.23) verlangen hingegen zu Recht übereinstimmend mit Teilen des wissenschaftlichen Schrifttums (vgl. Valgolio in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 13. Lfg. VII/07, § 31 Rn. 105; Berlit in: Münder (Hrsg.), SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 86), dass bei Sanktionen wegen wiederholter Pflichtverletzung rechtmäßige Vorsanktionen auf den jeweils niedrigeren Stufen vorliegen.
1. welche Tatbestandswirkung geht von der ersten Sanktion aus und
2. kann die wiederholte Sanktion als erstmalige Sanktion"überleben", wenn sich die vorherige Sanktions als rechtswidrig herausstellt.
Die Frage zu 1) möchte ich wie folgt beantworten: Zum Tatbestand der wiederholten Sanktion gehört notwendig, dass vorher ein Sanktionstatbestand verwirklich wurde. Diese Prüfung muss der Leistungsträger vornehmen und diese unterliegt auch der kontrolle durch das Gericht, denn es überprüft insgesamt die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Grundsätzlich ist der Leistungsträger auch bei Feststellung einer wiederholten Sanktion von Amts wegen (§ 20 Abs.1 SGB X) verpflichtet, eine bestandskräftige erste Sanktion zu überprüfen (§ 44 Abs.1 S.1 SGB X). Ein Ausklammern der Rechtsmäßigkeitsprüfung des Erstsanktion widerspricht der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung in § 44 Abs.1 SGB X. Die These von der Tatbestandswirkung des Erstbescheides wie in der zitierten Entscheidung des Bay LSG L 7 AS 212/10 B ER ist daher m.E. nicht haltbar.
Nun zur 2) m.E. wichtigeren Frage:Die zweite Sanktion kann nicht als erste Sanktion überleben, denn es fehlt hier an einem so wesentlichen Tatbestandsmerkmal, dass m.E. die Sanktion insgesamt rechtswidirg wird (§ 40 Abs. 4 SGB X entsprechend).