Alle Schreiben in dreifacher Ausführung an das SG am besten immer Fax weil es Beweiskraft hat vor Gericht man bekommt ja auch einen Sendebericht.
Keine @Mail ans SG auf den normalen Postweg oder Fax.
Sozialgericht xxx xxxxxxx xxxxxxx
Kläger xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx BG:
Beklagter: Jobcenter xxxxx Xxxxxxxx xxxxxxxx
xxx,xxx .12
Klage
gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2012
Gleichzeitig wird beantragt:
1.Die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. 2. Sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Am xx xx 2012 erhielt ich einen ablehnenden Widerspruchbescheid. Die Begündungen der Ablehnung treffen nicht zu.
Begründung:
Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden. Verweis: § 15 SGB II
Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt rechtswidrig. Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.
„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig. Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sog. „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen Verweis: FH § 31 Rz. 31.14 – 31-14a
Die Maßnahme,AGH, ist im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt. Das ist aber zwingend notwendig. So fehlt es vorliegend an Art der Tätigkeit, zeitlicher Aufwand. (vgl. nur aus jüngerer Zeit LSG NRW Beschluss vom 19.05.2008 - L 19 B 33/08 AS ER, L 19 B 33/08 ; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.03.2008 - L 10 B 445/08 AS ER, L 10 B 445/08; VG Bremen, Gerichtsbescheid v 18.2.2008 – S7 K 784/07 – sowie nunmehr auch BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II (2008), § 16 Rz. 238)).
Der Antragsteller war es somit nicht möglich zu überprüfen, ob die angebotene AGH überhaupt zumutbar war. (vgl § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 lit d SGB II –: SG Berlin Beschl v 29.10.2007 - S 104 AS 24229/07 ER). Somit lässt der Antragsgegner keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Arbeitsgelegenheit den seitens des Bundessozialgerichts aufgestellten inhaltlichen und formalen Anforderungen entspricht. Dieser Umstand geht im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung zu Lasten des Antragsgegners. Es kann auch nicht auf Informationen durch den Träger der AGH verweisen werden.
Laut Gesetzgeber sollen nur zielgerichtete Maßnahmen vergeben werden, die im Anschluss dieser auch zu einer unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit in den ersten Arbeitsmarkt führen. Hierbei sind auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten. Verweis: § 3 SGB II.
Um eine Beurteilung über eine für mich zielgerichtete Maßnahme treffen zu können, hätte es einer eingehenden Potenzialanalyse bedurft. Es erfolgte weder eine Potentialanalyse, noch wurde mir eine Integrationsstrategie unterbreitet. Dieses ist aber zwingend notwendig, um eine zielgerichtete Integration möglich zu machen. Verweis: SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER.
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig. Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig. Verweis: § 40 SGB X