1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xxxx.12 gegen den Verwaltungsakt vom xxxx11 wieder herzustellen. 2. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. 3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am xxxx 2012 eine EGV zur Unterschrift vorgelegt. Aufgrund nicht rechtskonformer Inhalte wurde die EGV von mir nicht unterschrieben. Darauf hin wurde ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen. .
Begründung:
Eingliederungsvereinbarungen sollen nur mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern abgeschlossen werden. Verweis: § 15 SGB II
Da bei mir die Erwerbsfähigkeit noch nicht geklärt ist , ist dieser Verwaltungsakt unwirksam. Verweis: LSG Rheinland-Pfalz Az.: L 3 ER 175/07 AS
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.
„Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig. Verweis: Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008.
Die Inhalte einer EGV werden vom Gesetzgeber klar definiert. Verweis: § 15 SGB II
Dazu zählen keinesfalls gesundheitliche Angelegenheiten.
Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit hat der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen und nicht der Hausarzt.
Eine AGH dient nicht zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.
Die Rechtsfolgebelehrung im Verwaltungsakt ist fehlerhaft , sie bezieht sich im 2. und 3 Abschnitt auf Vereinbarungen in einer EGV. In einem Verwaltungsakt werden keine Eingliederungsbemühungen vereinbart, sondern einseitig festgelegt. Die Rechtsfolgenbelehrung hat als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein. Verweis: BSG Urteil 18.12. 2010, B 14 AS 53/08 R (Rn 20).
Die EGV und der die EGV ersetzende Verwaltungsakt weisen unterschiedliche Inhalte auf, das ist nicht zulässig.
Eine Eingliederungsvereinbarung darf durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden, wenn der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt denselben Inhalt aufweist wie die Eingliederungsvereinbarung. Verweis: SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig. Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig. Verweis: § 40 SGB X
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Verweis: § 39(3) SGB X