Betreff: Mietkaution als Darlehen Text: Nach der Neuregelung des § 42a SGB II muss ein Darlehen in monatlichen Raten von 10% des maßgeblichen Regelbedarfs zurückgezahlt werden. Dies ist bei langlebigen Gebrauchsgütern für die nach der gesetzgeberischen Konzeption Ansparungen vorgenommen werden sollen auch noch vertretbar.
Anders bei Mietkautionen hierbei handelt es sich um einen gegenwärtigen Bedarf, der gerade nicht durch Ansparungen vorgenommen werden kann, weil Leistungen für die Unterkunft nur in tatsächlicher Höhe erbracht werden (§ 22 SGB II).
Eine Rückzahlung kann daher meinem Erachten nach während des Leistungsbezuges nicht verlangt werden, weil andernfalls das Existenzminimum durch den Regelbedarf nicht gewährleistet ist. Im Regelbedarf sind Kosten für die Unterkunft nur sehr eingeschränkt enthalten.
Die weitere Frage ist, was bei Beendigung des Leistungsbezuges geschieht. Hier ordnet § 42a Abs. 4 S.1 SGB II an, dass bei Beendigung des Leistungsbezuges ein Darlehen zur Rückzahlung fällig wird. Hier bin ich der Meinung, dass diese Regelung auf die Mietkaution angewendet ein Systembruch ist, der da besagt, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht Rückzahlbar sind, so dass die Kaution erst bei Aufgabe der Wohnung fällig werden kann.
Hier ist noch einiges im Flusse. Ich habe meine Meinung im Hartz IV Mandat, die sich günstig für die Betroffenen auswirkt publiziert und hier meine Argumente dargelegt. Mit etwas Glück folgt uns die Rechtsprechung.
Die Sache mit dem Schonvermögen ist m.E. wieder ein Abweichen vom ursprünglichen Konzept des Gesetzgebers, einen Vermögensbestandteil freizuhalten. Wenn dieser für die Kaution eingesetzt werden muss, handelt es sich nicht mehr um "Schonvermögen", denn es muss zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes eingesetzt werden. Auch hier kann man aus systematischen Gründen der Meinung sein, dass dieses Schonvermögen für die Mietkaution nicht angegriffen wird.
Denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zu vereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden. Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als - Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der Betrag von 36,40 Euro, ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich oberhalb der in BSG, Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R - angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassungsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich, was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.