Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Es gibt ja den § 261 SGB III zusätzlichkeit nicht mehr darum auf Wertersatz Tariflohn den Widerspruch umschreiben per Fax Sendebericht hat Beweiskraft!
Oder schriftlich mit Kopie aiuf dieser Empfangsbestätigung zum Beweis beim Jobcenter einreichen!
Name Absender Adresse BGnr. Datum Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx nach § 16d SGB II Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Kein Vermittlungsvorschlag sondern eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d. SGB II mit Mehraufwandsendschädigung die nicht nach § 261 SGB III zusätzlich ist.
Eine Tatsache die alleine schon nicht Sanktioniert werden darf
Urteile Wertersatz wegen der fehlenden Zusätzlichkeit. Urteile: BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
Die Wertigkeit einer Arbeit die Sozialversicherungspflichtig ist steht hier im Vordergrund. Daraus kann man ja auch einen Vorsatz ableiten das der Tariflohn nicht bezahlt werden soll und das stellt auch eine Straftat her da es ja immer wieder Arbeitssuchenden aufgezwungen wird eine Arbeit die nicht zusätzlich ist anzunehmen und bei Verweigerung rechtswidrig vorsätzlich Sanktioniert wird.
Diese Zuweisung ist rechtswidrig und das verlangen für eine kleine Mehraufwandsendschädigung diese Arbeiten auszuführen ist schon alleine ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz und außerdem wird hier vorsätzlich gegen den Tariflohn verstoßen und bewusst Arbeitsstellen vernichtet durch diesen unlauteren Wettbewerb durch das Jobcenter.
Der § 1. SGB I wird hier auch missachtet den dort steht das jedem die Möglichkeit eingeräumt werden soll sich eine freie Tätigkeit zu suchen.
§ 1. SGB II dort steht Eingliederung in Arbeit das heißt aber nicht das Arbeitsverhältnisse die der Zusätzlichkeit nicht unterliegen damit bestimmt mit gemeint sind.
Die Hilfsbedürftigkeit soll verringert werden aber bestimmt nicht durch rechtswidrige Arbeitsverhältnisse die nicht zusätzlich sind und juristisch kein Arbeitsverhältnis wie durch einen Arbeitsvertrag herstellen.