Widersspruch gegen die Arbeitsgelegenheit nach § 16d Maßahme unbestimmt
Name Absender Adresse BGnr. Datum Widerspruch gegen die Arbeitsgelegenheit nach § 16d unbestimmte Maßnahme vom xxxxx0.12
1. Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, - es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Keinesfalls dürfen Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten Arbeitsgelegenheit die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahme träger ja die Mittel erhält. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments.
2. Auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) Zweifel daran angedeutet hat, ob sich der Arbeitslosengeld-II-Bezieher auf die fehlende Prüfung der Zusätzlichkeit einer Arbeitsgelegenheit i S des § 16 Abs. 3 S 2 SGB 2 berufen kann, ist die fehlende Bestimmtheit des Maßnahmeangebots ein Grund, auf den er sich bei Nichtantritt der Maßnahme berufen kann, wobei die fehlende Bestimmtheit nicht nachgeholt oder durch das Einstellungsgespräch ersetzt werden kann (BSG, Urteil vom 16.12.2008 -B 4 AS 60/07 R-). http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...hl=1#focuspoint http://w S 37 AS 14128/09 - keine Sanktion bei AGH, Nichtantritt