Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.
Absender Adresse PLZ Ort BG Nummer
Widerspruchstelle Jobcenter Adresse Ort
BG-Nummer, Datum
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid von xx.xx.xxxx Widerspruch ein.
Begründung: Am xx.xx.xxxx hat eine Vorsprache bei der Frau/Herr XXX stattgefunden. Sie hat mir dabei lediglich mitgeteilt, dass ich schriftlich einen Termin von ihr erhalten werde. Den Tag und die Uhrzeit für den Termin hat sie mir aber nicht mitgeteilt. Die von der Frau/Herr xxx besagte schriftliche Einladung zum Termin am xx.xx.xxxx ist bei mir auch nicht eingegangen. Ich möchte Sie daran freundlich erinnern, dass das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Dazu verweise ich auf das Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg Aktenzeichen: L 8 AS 5579/07 vom 14.03.2008 Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, so dass die Vorschriften über den Erlass eines Verwaltungsaktes gelten d.h., dass eine Meldeaufforderung nebst Rechtsfolgebelehrung an die schriftliche Form gebunden ist (§ 31 - § 50 SGB X), um wirksam und sanktionsbewährt zu sein. Da das Jobcenter bis heute keinen Nachweis über die erfolgreiche Zustellung gemäß § 37 SGBX erbracht hat, ist die Sanktion rechtswidrig.
Ich gehe davon aus, dass sich der Vorgang damit erledigt hat.
Der Leistungsträger muss im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass der Leistungsbezieher das Schreiben erhalten hat (§ 37 Abs. 2 Satz 3, SGB X)
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Also ggf. Widerspruch einlegen gegen eventuellen ungünstigen Bescheid, wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage beim Sozialgericht.
Jeder weiß eigentlich mittlerweile, dass die Post nicht mehr das ist was sie mal war.
Viele Grüße
Gericht: Hessisches Finanzgericht 3. Senat Entscheidungsdatum: 29.10.2007 Streitjahre: 2003, 2004 Aktenzeichen: 3 K 523/05 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: § 122 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.
Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten.
Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.