Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx da eine gültige EGV vorliegt
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2012 da eine gültige EGV vorliegt
xxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
Jobcenter xxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxx,xxx012
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2012
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xxxx.xxxx.2012 ein.
Mir wurde am xxx xxx 2012 eine EGV vorgelegt, die ich unterschreiben sollte. Es liegt aber eine gültige EGV vor, Laufzeit 14.11.2011 bis 13.05. 2012. Daraufhin wurde ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.
Während der Laufzeit einer EGV ist keine weitere zulässig, weder ergänzend noch ersetzend. Bei einer EGV handelt es sich um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag. Verweis: § 53 SGB X Eine bestehende EGV bedarf vor Abschluss einer neuen EGV einer Kündigung. Verweis: §59 SGB X. Diese hat mit meinem Einverständnis zu erfolgen, da ich ein gleichberechtigter Vertragspartner bin.
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB IIstellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Verweis: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat 12.01.2012, L 5 AS 2097/11 B ER
Es erfolgte weder eine Potentialanalyse, noch wurde mir eine Integrationsstrategie unterbreitet. Dieses ist aber zwingend notwendig, um eine zielgerichtete Integration möglich zu machen. Verweis: SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER. Ich habe ein Anrecht auf eine EGV, die auf meine derzeitige Situation abgestimmt ist. Dazu verweise ich auf das 4 Phasen Modell, das durch die Bundesagentur für Arbeit vorgegeben wurde.
Es hat keine Verhandlung mit mir über den Inhalt der EGV stattgefunden . Dieses ist rechtswidrig. Verweis: SG Koblenz (S 16 AS 833/11 ER vom 28.07.11 ) Verweis: SG Braunschweig( S 74 AS 428/11 ER vom 22.08.2011)
Die „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten/Maßnahmen teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig. Verweis: SG Berlin (S 37 AS 11713/05 vom 12.05.2006).
Die Maßnahme im Verwaltungsakt ist nicht hinreichend bestimmt. So ist der zeitliche Aufwand überhaupt nicht und die Inhalte der Maßnahme nur unzureichend im Verwaltungsakt ersichtlich. Ebenfalls fehlt der Maßnahmebeginn und die Maßnahmedauer. Es kann hier auch nicht auf Informationen durch den Träger der Maßnahme verwiesen werden. Verweis: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II (2008), § 16 Rz. 238)).
Dieser Verwaltungsakt besteht ausschließlich aus Textbausteinen. Dieses ist rechtswidrig. Verweis: LSG BaWü vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2007 – L 28 B 166/07 AS ER; LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 B 201/07 AS ER.
Der Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet. Dazu verpflichtet Sie aber der Gesetzgeber. Verweis: §35 SGB X
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig. Verweis: §40 SGB X
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam Verweis: § 39(3) SGBX
Auf die §§ 33 SGB X Schriftliches Antworten auf Verlangen § 35 SGB X Begründungspflicht § 13 SGB I Aufklärung § 14 SGB I Beratungspflicht § 15 SGB I Auskunftspflicht § 20 Abs. 3 SGB X Die Behörde ist zur Neutralität verpflichtet. § 21 SGB X Beweismittel Angaben von Tatsachen
Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach §86a SGG.