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Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Ich fordere die sofortige Löschung meiner bereits erhobenen, aber nicht erforderlichen Daten (§ 84 Abs. 2 SGB X)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat beim Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II folgende Datenerhebungen problematisiert:
• Telefon- und E-Mail Angaben sind nicht notwendig (sondern freiwillig), • es besteht keine Notwendigkeit, zu bescheinigen, dass ein Girokonto nicht eröffnet werden kann, • die Angaben über den Vermieter sind nicht notwendig, • unter III. sind nur die Daten der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich und nur der Hauptversicherte ist bei der Familienversicherung relevant, • bei Schwangerschaft dürfen Kopien des Mutterpasses bzw. der ärztlichen Bescheinigung nicht zur Akte genommen werden, • bei der Erhebung der Einkommensverhältnisse (VI.) sind nur die Daten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich, • Dasselbe gilt bei der Erhebung der Vermögensverhältnisse (VII.), • Daten von Mitgliedern einer Verwandtengemeinschaft sind nicht zu erheben, wenn die Vermutung der Unterstützung widerlegt ist, • beim freien Wohnrecht ist der Name der gewährenden Person unerheblich, • es darf nicht nach dem Besitzer eines PKW gefragt werden, sondern nur nach dem Eigentümer, • die Daten über Schenkungen sind zu begrenzen.
Aus der http://www.Arbeitsagentur.de Jobbörse sollen meine Daten gelöscht werden da ich keine Berechtigung dazu gegeben habe diese dort aufzunehmen.
Ich bestehe hiermit gemäß § 84 Abs. 2 SGB X die sofortige Löschung meiner in den beanstandeten Punkten aufgrund der Verwendung des von Ihnen zugesandten Fragebogens bereits gemachten Angaben.
Die Daten sind für die Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht erforderlich und die Erhebung verstößt gegen mein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Um die Datenlöschung überprüfen zu können, beantrage ich einen entsprechenden Nachweis.
Den Nachweis möchte ich schriftlich zugesendet haben in 10 Tagen, und verweise sie auf den § 33 SGB X und § 20 Abs. 3 SGB X