Antrag auf Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45 SGB III n.F.
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Antrag auf Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45 SGB III n.F.
»Förderung aus dem Vermittlungsbudget« gemäß § 45 SGB III n.F. §§ SGB III a.F. Leistungen Zuschuss § 45 S. 2 Nr. 1 Bewerbungskosten bis 260,- € pro Jahr § 45 S. 2 Nr. 2 Reisekosten für Fahrten u.a. zur Vermittlung, Eignungsfeststellung, Vorstellung bis 130,- € pro Fahrt §§ 53 Abs. 2 Nr.2, 54 Abs. 2 Ausrüstungsbeihilfe für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät bis 260,- € pro Jahr §§ 53 Abs. 2 Nr. 3a, 54 Abs. 3 Reisekostenbeihilfe für Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis 300,- € pro Jahr §§ 53 Abs. 2 Nr. 3b, 54 Abs. 4 Fahrkostenbeihilfe für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bis zu 6 Monate, i.d.R.bis 260,- € pro Monat §§ 53 Abs. 2 Nr. 3c, 54 Abs. 5 Trennungskostenbeihilfe für getrennte Haushaltsführung bis zu 6 Monate, bis 260,- € pro Monat §§ 53 Abs. 2 Nr. 3d, 54 Abs. 6 Umzugskostenbeihilfe bis 4.500,- € Wir raten allen, diese Leistungen auch in Zukunft unter der Herrschaft des »Vermittlungsbudgets« zu beantragen. 2. »Freie Förderung«So z.B. • (Teilweise) Übernahme der Kosten für einen Führerschein; • Zuschuss zum Kauf eines gebrauchten Autos; • Kostenübernahme für Gesundheitszeugnisse. Ab 1.1.2010 wird § 10 SGB III gestrichen (Art. 8 Abs. 2a). Die »Freie Förderung« ist ab dann in der »Förderung aus dem Vermittlungsbudget« gemäß § 45 SGB III aufgehoben. II. Und was gibt es jetzt? 1. Vage »Förderung aus dem Vermittlungsbudget« Seit 1.1.2009 haben sich die vielfältigen Hilfen bei Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme in den Abs. 1 des neuen § 45 SGB III verflüchtigt: »§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.« Der Gesetzgeber begründet dieses vage »Vermittlungsbudget« wie folgt: »Mit der Einführung eines Vermittlungsbudgets in jeder Agentur für Arbeit können einzelne Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende insbesondere bei der Erreichung ihrer in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eingliederungsziele besser unterstützt werden. Damit steht den Vermittlungsfachkräften zur Erhöhung ihrer Handlungskompetenz ein flexibles, bedarfsgerechtes und unbürokratisches Instrument zur Verfügung, mit dem sie unterschiedliche, einzelfallbezogene Hilfestellungen ermöglichen können. Durch die flexiblen Anwendungsmöglichkeiten des Vermittlungsbudgets können neun bislang einzeln geregelte Arbeitnehmerleistungen der aktiven Arbeitsförderung (insbesondere Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, alle Mobilitätshilfen sowie die Freie Förderung) entfallen.« (BR-Drs. 755/08, S. 38) Diese Gründe sind vorgeschoben: Schon bisher konnten die AA »bedarfsgerecht« helfen; das ermöglichte der Katalog der Leistungen und die »Freie Förderung«. »Flexibler« wird das Instrument nicht; die »Freie Förderung« war die denkbar flexibelste; außerdem wird die Flexibilität durch § 45 Abs. 3 SGB III beschnitten: Es werden Pauschalen festgelegt; diese gab es gemäß §§ 46, 54 SGB III a.F. auch schon vorher; nur dass der Gesetzgeber pauschalierte, während jetzt jede einzelne Agentur für Arbeit die Pauschalen festlegt. Auch »unbürokratischer« werden die Hilfen nicht. Wie bisher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob • die Hilfe notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III), insbesondere, ob das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ohne die Hilfe nicht zustande kommen kann (BR-Drs. 755/08, S. 52); • die Kosten »angemessen« sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III); • die von der AA festgelegte Pauschale eingehalten ist (§ 45 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB III); • der (künftige) Arbeitgeber nicht gleichartige Leistungen erbringen muss (BR-Drs. 755/08, S. 52); • durch die Hilfe nicht die anderen Leistungen nach dem SGB III aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB III); • die Hilfe nicht eine »Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts« ist, was § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III verbietet; • der Antrag vor Entstehung der Kosten gestellt ist (§ 324 Abs. 1 SGB III). In Wahrheit dient der Verzicht auf die in den §§ 45, 53 SGB III a.F. enthaltenen Leistungskataloge und die Abschaffung der Freien (Individual-)Förderung nach § 10 SGB III a.F. nur einem Zweck: Es sollen Kosten zulasten der Arbeitslosen gesenkt werden. Das scheint auch in der Gesetzesbegründung durch: »Im Mittelpunkt soll nicht die Frage stehen, welche Leistungen beantragt werden können ...« (BR-Drs. 755/08, S. 38, 52). Deshalb werden seit 1.1.2009 die Leistungen nicht mehr konkret vorgestellt. Das Angebot könnte Begehrlichkeiten bei den Arbeitslosen wecken. Ein bisschen erinnert das an einen Rat, den die kinderreiche Bundesfamilienministerin jüngst gab: Ja nicht die Kinder in ein städtisches Kaufhaus führen; erblickten diese die Auslagen, werde man als Eltern mit Sicherheit geschröpft. Diese Philosophie wird jetzt ins Arbeitslosenrecht übertragen: Ja nicht das Angebot ausbreiten, sonst kommen die Arbeitslosen auf kostspielige Gedanken. Der Zweck dieser - wie die Juristen sagen - »Flucht in die Generalklausel« liegt auf der Hand: »Mittelfristig werden auch Entlastungen bei den Eingliederungsmitteln erwartet« (BR-Drs. 755/08, S. 88). Ein Schelm, wer Generalklausel nicht als GeneralKLAUsel liest. Auch die Abschaffung der Freien (Individual-)Förderung durch die Streichung von § 10 SGB III dient allein der Kostensenkung. Nach § 10 SGB III konnten bis zu 10% der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für die Freie Förderung eingesetzt werden. Davon sind nach dem neuen § 421h SGB III 1 % für die Freie (Projekt-)Förderung übrig geblieben. Eine Förderung, die so frei nicht ist, weil federführend die Zentrale der BA geworden ist. Was an Fördermitteln in das Vermittlungsbudget fließt, steht in den Sternen: nach dem neu gefassten § 71b Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist lediglich »ein angemessener Anteil« der im Eingliederungstitel veranschlagten Mittel für das Vermittlungsbudget sicherzustellen. Kosten sollen auch durch die klammheimliche Wiedereinführung der Bedürftigkeitsprüfung gesenkt werden: »Die Entscheidung über die Notwendigkeit (einer Hilfe) im Einzelfall kann auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten« (BR-Drs. 755/08, S. 52). Eine solche sah § 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. vor. Diese Vorschrift wurde erst 2003 gestrichen, und zwar mit folgender Begründung: »Zur Entlastung der Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte in den Arbeitsämtern von aufwändigen, mittelbar der Vermittlung dienenden Arbeiten müssen Prozesse und Instrumente vereinfacht werden. Die Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit bei der Bewilligung der Leistungen nach §§ 45, 46 bindet regelmäßig erhebliche Zeitkontingente der Vermittlungsfachkräfte. Der generelle Verzicht auf die Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit (Höhe des gegenwärtigen monatlichen Einkommens, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Höhe der monatlichen Belastungen (z.B. Miete, Versicherungsprämien, Ratenzahlungen) und die Zahl sowie das Alter der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen) führt zu einer zeitnäheren, unbürokratischeren Förderung der Mobilität.« (BT-Drs. 15/25, S. 28) Jetzt soll die bürokratieträchtige aufwändige Bedürftigkeitsprüfung wieder möglich sein; und das nach einer Gesetzesänderung, die vorgibt, die Arbeitslosen »unbürokratisch zu fördern« (BR-Drs. 755/08, S. 38, 52)! 2. Tipps zum Umgang mit dem Vermittlungsbudget • Erinnern Sie sich - und die Agentur für Arbeit - an den alten, oben wiedergegebenen Leistungskatalog und beantragen Sie weiter diese Leistungen. • Bestehen Sie darauf, dass in der Eingliederungsvereinbarung die übernommenen Eigenbemühungen an (nach Art und Höhe) konkrete Hilfen geknüpft werden. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III »sollen (Sie) insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden«. Beispiel: Die AA fordert: »Der Arbeitslose verpflichtet sich, auch außerhalb des Nahbereichs Arbeit zu suchen.« Knüpfen Sie diese Verpflichtung an folgende Förderzusage: »Die AA verpflichtet sich, - notwendig werdende Fahrkosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3b SGB III a.F.) zu übernehmen; - eine notwendig werdende getrennte Haushaltsführung durch einen Zuschuss abzufedern (Trennungskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III a.F.); - einen notwendigen Umzug finanziell zu ermöglichen (Umzugskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 SGB III a.F.). • Fragen Sie, ob die Agentur für Arbeit gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III Pauschalen festgelegt hat; wenn ja, lassen Sie sie sich geben. Sollten Bagatellbeträge festgelegt werden (z.B. wie bisher nach der alten GA 5 zur UBV: mindestens 6,- €), so sollten Sie kleine Beträge (z.B. für Fahrscheine) horten, um so über die Bagatellgrenze zu kommen. Gegenüber Alg II-Beziehern ist eine Bagatellgrenze rechtswidrig (BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b 50/06), weil ein Betrag von 6,- € bei einer Tagesregelleistung von weniger als 12,- € eben keine Bagatelle ist. • Sollte ein Antrag mit der Begründung, Sie seien (finanziell) nicht bedürftig, abgelehnt werden, legen Sie Widerspruch ein und klagen Sie. Zweck des neuen § 45 SGB III ist die »unbürokratische Förderung«. Jede Bedürftigkeitsprüfung bedeutet riesigen Bürokratieaufwand; das widerspricht dem ausdrücklichen Zweck der Gesetzesänderung. Will der Gesetzgeber eine Bedürftigkeitsprüfung, muss er dies klar zum Ausdruck bringen; z.B. durch Einfügung einer dem § 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. entsprechenden Bestimmung; diese hat der Gesetzgeber allerdings erst 2003 wegen des Bürokratieaufwands gestrichen. Gegenüber Alg Il-Beziehern ist eine Bedürftigkeitsprüfung schon deshalb rechtswidrig, weil von Alg II Lebende kraft Gesetzes als bedürftig gelten und die Regelleistung in Höhe von 351,- € Aufwendungen i.S. § 45 SGB III nicht umfasst. • Denken Sie daran: Über das Vermittlungsbudget können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III gefördert werden: - Nicht nur Alg I-Bezieher, sondern auch - Alg II-Bezieher (auf der Grundlage § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II) und - bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslose ohne Anspruch auf Alg I oder Alg II, und - von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (also noch in Arbeit Stehende), und - bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsuchende. Allerdings gibt es - wegen der BAB-Sonderregelungen - für diese keine Fahrkosten- und Trennungskostenbeihilfe (vgl. SG Dresden vom 19.3.2008 - S 19 AL 68/08; Sächsisches LSG vom 2.10.2008 - L 3 AL 68/08; Revisionanhängig beim BSG B 11 AL 38/08 R); das gilt natürlich nur für Bezieher von BAB. Gefördert werden können all diese Gruppen aber nur, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angebahnt oder aufgenommen werden soll. • Gefördert wird gemäß § 45 Abs. 2 SGB III »auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz«. • Sie erhalten die Kosten nur, wenn diese nicht von einem (zukünftigen) Arbeitgeber verlangt werden können. Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitsuchenden zur Vorstellung aufgefordert, so muss - falls nichts anderes vereinbart worden ist - der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB die Reisekosten tragen (BAG vom 29.6.1988 - 9 AZR 433/87). Ist der Arbeitgeber nach § 618 und § 619 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes die bei der Arbeit zu tragende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, so hat er entsprechend § 670 BGB den Arbeitnehmern die Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Selbstbeschaffung der Kleidung für erforderlich halten durften (BAG vom 19.5.1998 - 9 AZR 307/96). Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen nicht, darf die Förderung deshalb nicht versagt werden (so die alte GA 2 zu § 45 für den Fall der Vorstellungskosten). • Sie müssen die Übernahme der Kosten beantragen, bevor die Kosten entstehen. Gemäß § 6 A-UBV a.F. muss der einmal gestellte Antrag nicht für jede Bewerbung/ Reise wiederholt werden. Der einmal gestellte Antrag deckt bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen durch die AA die bis dahin entstandenen Bewerbungs-/Reisekosten. Der Antrag auf Bewerbungskosten umfasst stets auch die Reisekosten; der Antrag auf Reisekosten stets auch die Bewerbungskosten (so überzeugend Schlaeger, info also 2007, S. 101 ff.). Der Antrag auf einen Vermittlungsgutschein ist gleichzeitig als Antrag auf Reisekosten zu werten (so Schlaeger, a.a.O.). • Sie müssen die Kosten nachweisen. Den Pauschalbetrag pro Bewerbung gibt es nur pro nachgewiesener Bewerbung. Kosten für »die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken« können (nach unserer Meinung) z.B. durch Belege des Internetcafes, Einzelverbindungsnachweise bei Telefongesprächen und Sendejournalauszüge bei Telefaxen nachgewiesen werden. Bei einer etwa gewährten Monatspauschale für Vorstellungsreisen müssen Sie die unternommenen Reisen durch Auflistung der Arbeitgeber, bei denen Sie sich vorgestellt haben, nachweisen. • Lassen Sie sich bei anstehenden Kosten nicht mit der pauschalen Begründung abwimmeln, »(...) die der Agentur für Arbeit für das Vermittlungsbudget zur Verfügung stehenden Mittel sind erschöpft«. Das BSG hat entschieden, dass die Erschöpfung der Haushaltsmittel allein kein Ablehnungsgrund ist (BSG vom 25.10.1990 - 7 RAr 14/90, NZA 1991, S. 404). (Weitere Änderungen werden im nächsten Heft besprochen) Quelle: info also 1/2009 (Prof. Ulrich Stascheit, Fachhochschule Frankfurt am Main)
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