Der Antrag ist an keine Form gebunden (§ 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht § 14 SGB I, besondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag ggf. entsprechend auszulegen (§ 2 Abs. 2 SGB I) und dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollständige Anträge gestellt werden.
Die Behörde hat vielmehr den wirklichen Willen und das Begehren des Antragstellers zu erforschen (BSG v. 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 ER mit Verweis auf § 16 Abs. 3 SGB I). ? Ein Antrag soll beim zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) gestellt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kann aber auch bei jedem anderen Leistungsträger (Sozi, Krankenkasse, Versorgungsamt ….) und Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindebüro, Rathaus) (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB I) gestellt werden.
Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I), der unzuständige Leistungsträger / Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. ? Ein Antrag ist auch nicht nach verspäteter Antragstellung verwirkt, die Behörde ist vielmehr nach § 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht darauf hinzuwirken, dass klare, sachdienliche Anträge gestellt werden und unvollständige Angaben zu ergänzen. Dass der Antrag nicht verwirkt ist, gilt auch, wenn der Anspruch sechs Monate später geltend gemacht wird (BSG v. 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 R). ? Der Leistungsträger ist zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, er darf sie nicht deshalb verweigern, weil er den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).