Unterlassungserklärung zur Erhebung und Verbreitung zusätzlicher personenbezogener Sozialdaten
den 24.10.2011 JobCenter Datenschutzbeauftragter Geschäftsführung
Unterlassungserklärung zur Erhebung und Verbreitung zusätzlicher personenbezogener Sozialdaten
In Bezug auf die bestehende Rechtslage §34 nach Datenschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland BDSG, widerspricht ------------------------- gegenüber Ihnen und zukünftigen Vermittlern des Jobcenters -------------------- jeder über §67a SGBX hinausgehenden Erhebung seiner personenbezogenen Sozialdaten. Insbesondere den Zuweisungen in Gruppenveranstaltungen (sog. Coaching) zum Zweck der pauschalen Datenerfassung, Beurteilung und der Weitergabe meiner Sozialdaten an Dritte, widerspreche ich mit Verweis auf das bestehende Sozialgeheimnis nach §28 Abs.4 BDSG. Die Datenerhebung und Dokumentation meiner Vermittlungsgespräche in Verbis, liegt in alleiniger Verantwortung des zuständigen Integrationsmanagers. (siehe.Verb. 5.5 ) Durch die wiederholten Zuweisungen Dritter, insbesondere aus dem Jobcenter -----------------, sehe ich mich gezwungen, der Einsichtnahme in mein Bewerberprofil durch (mir unbekannte) Personen zu widersprechen. Es ist nicht nachvollziehbar aus welchem Grund ständig wechselnde Sachbearbeiter, willkürlich Zuweisungen an mich versenden. Die Befugnis unterliegt allein dem zuständigen Integrationsmanager. Dieser ist auch im Anschreiben namentlich zu erwähnen. Des weiteren sind Förderungen als Teil einer tatsächlichen Integrationsstrategie mit dem Leistungsberechtigten zu vereinbaren. (RD / 2011) Ich erkläre hiermit, dass meine bereits gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht zu veröffentlichen, nicht zu verbreiten und ohne meine Zustimmung nicht Dritten zugänglich zu machen sind. Meine Einwilligung zur Speicherung für die nach §67a SGBX erforderlichen Sozialdaten, erteile ich nur dem zuständigen Integrationsmanager im JobCenter ---------------. Jede Weitergabe meiner Daten, ohne Zweckmäßigkeit der Speicherung und ohne Sicherung vor dem Zugriff durch Dritte, ist zu unterlassen. Eine pauschale Zustimmung zur Einsichtnahme meiner Sozialdaten besteht vorliegend nicht. Sie sind daher verpflichtet alle zusätzlich gespeicherten und nicht nach §67a SGBX erforderlichen Daten (Tel. Vermerke, Beurteilungen, Gesundheitsdaten) unverzüglich zu löschen. Auf Nachfrage beim Bundesbeauftragten für Datenschutz in Bonn- Ref3, weise ich darauf hin, dass es in Bezug auf das Schreiben (vom 29.April 2011 - IFK), zur Forderung genereller Schweigepflicht Entbindungen aller behandelnden Ärzte, nach §62 SGBI keine Rechtsgrundlage gibt. Eine Schweigepflicht Entbindung fällt ausdrücklich nicht unter die Mitwirkungspflichten nach §60 SGBI.