Strafanzeigen per Internet: Nutzen Sie die digitale Polizeiwache
In vielen Bundesländern ist es darüber hinaus möglich, direkt Beschwerden und Lob an die Beamten loszuwerden oder Ankündigungen von Gewalttaten zu melden. Dazu könnten auch Straftaten der Jobcenter zählen?
Immer wieder Ärger mit dem Arbeitsamt. Das gilt nicht nur für Leistungsempfänger, sondern neuerdings auch für den gemeinen Strafrichter. Zumindest dann, wenn er sich mal wieder mit dem sogenannten “Sozialbetrug” herumplagen muss.
In den Jobcentern dieser Republik läuft so einiges falsch. Das belegen die unfassbaren Fallzahlen von sozialgerichtlichen Verfahren. Führte die Sozialgerichtsbarkeit vor zehn Jahren noch geradezu ein Schattendasein, hat Schröders Agenda 2010 zumindest dieses Dasein beendet. Sozialgerichte werden mit Klagen überrant, einen Gutteil davon entscheiden die Richterinnen und Richter zuungunsten der Behörden, was nicht zuletzt auf die Arbeit überforderter SachbearbeiterInnen und einer ausufernden Komplexität der gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen ist.
Wenn ein Mitarbeiter eines Jobcenters mal böse wird, zeigt er den Leistungsempfänger auch gerne mal wegen Betruges an. Solche Anzeigen bestehen aus einem kurzen Anzeigentext und etwa vier Pfund Sozialakten. Dann schaute der Strafrichter in der Regel lediglich auf den Bescheid des Jobcenters und wenn sich daraus ein vermeintlich strafbares Verhalten ergab, wie etwa die Nichtanzeige der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit oder des Verschweigens von Vermögen, dann wurde darauf gerne eine strafrichterliche Verurteilung gestützt.
Doch damit ist jetzt Schluß. Mein Bürokollege Schmitz hat nun einen Beschluß vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 113/11) erstritten, der die Strafrichter zukünftig anweist, sich selbst in die mühsame Rolle des Sachbearbeiters beim Jobcenters zu versetzen.
Denn ganz egal, was in den Bescheiden des Jobcenters so steht – richtig sein muss das noch lange nicht. Und nicht nur deshalb muss ein Strafrichter, wenn er einen Angeklagten verurteilen will, nun selbst die sozialrechtlichen Gesetze und Richtlinien studieren, danach zum Taschenrechner greifen und schließlich beurteilen, ob überhaupt ein Betrug vorliegt.
Denn selbst wenn ein Leistungsempfänger etwas verschwiegen hat, sagt dies noch lange nichts darüber aus, ob er/sie nicht ohnehin die selbe Leistung erhalten hätte – und dann fehlt es am Betrug.
Anmerkung: Betrifft einen Strafantrag gegen Jobcentermitarbeiter denn die Gerichte und die Polizei beschäftigen sich nicht mit dem SGB I - XII.
Durch dieses Urteil müssen sich die Gerichte mit dem SGB Auseinander setzen damit auch die Polizei!!!
Es muss bei einen Strafantrag der Vorsatz bewiesen werden sonst geht der Strafantrag ins leere!!!
Ich finde das auch die Polizei die von Jobcentermitarbeitern herbei gerufen werden um die Leistungsberechtigten aus dem Jobcenter zu entfernen damit sie nicht rechtswidriger Weise nicht begünstigt werden sich mit dem Sozialrecht beschäftigen müssten um unrecht durch das Jobcenter nicht mit zu unterstützen aus Unkenntnis heraus.
Wie aus den Vorfällen aus der Vergangenheit zu erkennen ist versucht das Jobcenter immer wieder die rechte der Hilfsbedürftigen zu verweigern.
Dadurch entstanden öfters Situationen die nicht hätten nötig sein müssen wenn das recht richtig angewendet worden wäre.
Die Polizei muss ein Hausverbot solange aufheben bis die Leistungsansprüche nach geltendem Recht berechtigter zu deren Gunsten wie es vorgesehen ist geklärt ist sofortige Barauszahlung da der Bedarf der anfällt sofort gedeckt werden muss.
Siehe Leistungspflicht des Leistungsträger
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.