Demnach müssen Jobcenter Arbeitslosen den üblichen Tariflohn zahlen, wenn es sich bei dem vermittelten Job nicht wie vom Gesetz verlangt, um "zusätzliche" Arbeit handelt, sondern der Job eine reguläre Beschäftigung verdrängt.
Im konkreten Fall hatte das Karlsruher Jobcenter eine Arbeitslose an ein Pflegeheim vermittelt, in dem sie als Putzfrau eingesetzt wurde.
Das BSG verpflichtete die Jobcenter überdies, in ihren Zuweisungsschreiben an Arbeitslose die "konkret auszuübende Tätigkeit" im Ein-Euro-Job genau zu benennen, da "allein das Jobcenter" für die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt "verantwortlich bleibt".
Damit müssen Jobcenter "nun sehr viel genauer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten und prüfen, für welche Tätigkeiten sie Ein-Euro-Jobs veranlassen", sagte ein Mitarbeiter des Gerichts mit Blick auf die Konsequenzen der Entscheidung.