Mieter haben die vereinbarte Miete zu zahlen und die Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass sich die Wohnung in einem mängelfreien Zustand befindet. Dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grundsatz ist eindeutig (§ 535 BGB). Dennoch versuchen Vermieter, diese "Rollenverteilung" zu ihren Gunsten zu verschieben. Entweder soll der Mieter die Mängel gleich selbst beheben lassen, oder es wird eine Kostenbeteiligung gefordert. Grundsatzurteile haben hier sehr enge Grenzen gezogen. Hierüber informiert dieser RATGEBER.