Neue Urteile zu Hartz IV Wenn die Großmutter den Kindern von Hartz IV Empfängern Geld schenkt, dürfen diese das Geld grundsätzlich nicht immer behalten. Nun gab das Bundessozialgericht einer Familie letztinstanzlich jedoch recht.
Die Kinder dürfen die Geldgeschenke die sie zu Weihnachten und zum Geburtstag erhielten nun doch behalten, so das Urteil des Bundessozialgerichts. Das Urteil entfaltet jedoch keine Allgemeingültigkeit, da es sich im vorliegenden Fall um einen formalen Fehler gehandelt hat, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. In dem verhandelten Fall hatten die Kinder 570 Euro von der Großmutter geschenkt bekommen. Das Jobcenter deklarierte das Geld als Familieneinkommen und forderte die Familie auf das Geld zu erstatten, hiergegen klagte die Familie. Das Urteil bezog sich zudem auf einen Fall, der vor der jüngsten Harz IV Reform lag. Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Kinder den Betrag rechtmäßig behalten, sofern er sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Haus am Strand nicht unangemessen
In einem weiteren Fall urteilte das Bundessozialgericht zugunsten einer Familie aus Cuxhaven, die ein Haus an der Nordsee besitzt und vom Jobcenter zum Verkauf des Hauses aufgefordert wurde. Von den 800 Euro an Kosten für das Haus, wollte das Jobcenter lediglich 470 Euro übernehmen. Das höchste Sozialgericht befand nun, dass ein Haus in Strandnähe nicht als unangemessen zu betrachten sei, zumal die monatlichen Kosten dies nicht darlegen würden. Zudem bemängelten die Richter die Darlegung und Festlegung der Mietobergrenzen in Cuxhaven seitens des Jobcenters. Der Fall wurde nun wieder an das niedersächsische Landessozialgericht verwiesen. Kontoführungsgebühren: Werbungskosten
In einem dritten Fall urteilte das Sozialgericht Freiberg zugunsten eines Rentners, der seine Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzen wollte. Der Rentner bezieht eine Erwerbsminderungsrente und zusätzlich Grundsicherungsleistungen. Er beantragte nunmehr seine monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 Euro als Werbungskosten geltend zu machen, was das Jobcenter ablehnte, da in den Berechnungen bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro enthalten sei. Die Richter folgten der Argumentation des Jobcenters jedoch nicht und gaben der Klage des Rentners statt. Die Aktenzeichen der behandelten Fälle lauten: AZ.: B 14 AS 74/10 R, AZ.: B 14 AS 91/10 R, AZ.: S9 SO 406/08.