Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
§ 24. Abs 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II Die Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.
(§ 37 Abs. 1 SGB II Antragserfordernis. Die Leistungen sind gesondert zu beantragen.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.
Geldleistung vorrangig.
§ 24. Abs. 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II Die Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.
(1) Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1 SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37), Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet werden.
Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).
Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.
In der Regel neu oder neuwertig.
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
Sofortige Bedarfsdeckung.
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I), wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).
Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung. Hiermit weise ich auf die §§ 33 SGB X 35 SGB X § 13 SGB I § 14 SGB I hin.
(2) Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1 SGB II).
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet werden.
Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).
Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.
In der Regel neu oder neuwertig.
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden, reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Durch die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
Sofortige Bedarfsdeckung.
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I), wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).
Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung. Hiermit weise ich auf die §§ 33. SGB X 35. SGB X § 13. SGB I § 14. SGB I hin.
§ 24. SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf
§ 37 SGB II Antragserfordernis (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html