Sozialrecht hier: Verspätete Arbeitslosmeldung führt bei Unkenntnis der Meldeobliegenheit nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes / Urteil des BSG vom 25.05.2005 (Az: B 11a/11 AL 81/04 R) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...l=esgb&id=23879
Meldeobliegenheit kein Fahrlässigkeitsvorwurf. Fazit Erfreulich ist, dass das BSG abschließend festgelegt hat, dass dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld nicht gemindert werden darf, wenn er sich lediglich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht frühzeitig arbeitssuchend meldet. Dies führt nämlich dazu, dass bei einer unterlassenen Aufklärung des Arbeitgebers über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche keine etwaigen Schadensersatzanforderungen vom Arbeitnehmer gestellt werden können. Zwar soll der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei einer Kündigung auf seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche hinweisen. Aus diesem Grund hatten bereits einige Arbeitslose versucht, sich die Minderung des Arbeitslosengeldes vom Arbeitgeber als Schadensersatz zurückzuholen. Da aber unter Zugrundelegung obiger Entscheidung das Arbeitslosengeld bei Unkenntnis der Meldepflicht nicht mehr gekürzt werden darf, löst auch ein fehlender Hinweis des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer keine negativen Konsequenzen mehr aus. Dennoch sollte der Arbeitgeber der Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III weiterhin Rechnung tragen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung hinweisen. Einerseits ist der Arbeitgeber dann in jedem Fall rechtlich nicht mehr angreifbar und andererseits werden durch die frühest mögliche Arbeitsvermittlung möglicherweise die Sozialkassen entlastet.
Wer in Arbeit ist und Bescheid von seiner Kündigung hat sollte schnell dies dem Jobcenter mitteilen, nur wissen die meisten nichts davon, dass umgehend von der Kenntnis der Kündigung dem Jobcenter Mitteilung gemacht werden soll.
Stellt man dann einen Antrag auf ALGI /ALGII und hat dem Jobcenter die Kündigung zu spät mit geteilt wird das ALGI/ ALGII für 3 Monate um 30 % gekürzt.
Das ist rechtswidrig wer seine Rechte nicht kennt darf dafür auch nicht bestraft werden. Widerspruch einlegen sofort Rechtsanwalt für Sozialrecht aufsuchen und der setzt sich schriftlich mit dem Jobcenter in Verbindung.
Hier ein Informeller Bericht in diesem Link:4 Min 16 Sek § 37 SGB III frühestens Arbeitslos melden stimmt nicht spätestens müsste in dieser Verordnung stehen.