Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sog. „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen
Laut Weisung der BA zu § 31 SGB II, Rz 31.14a, ist die Forderung nach einer „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ unzulässig. Zitat: "Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sogenannten „Bettlägrigkeitsbescheinigung“ zu verlangen."
2.03 “Bettlägerigkeitsbescheinigungen durch die Agenturen für Arbeit Anforderung von „Bettlägerigkeitsbescheinigungen“ In der Vergangenheit hatten sich Beschwerden von Ärzten gehäuft, die darauf hingewiesen hatten, dass die Agenturen für Arbeit bei Arbeitslosen, die im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen, sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen vom behandelnden Arzt forderten, wenn der Arbeitslose krankheitsbedingt an einer solchen Fortbildungsmaßnahme nicht teilnehmen kann. Mit der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie der Regionaldirektion Baden-Württemberg konnte geklärt werden, dass eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende Bettlägerigkeitsbescheinigung BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2007 21 gesetzlich nicht vorgesehen ist und für die Belange der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Arbeitsförderung nach SGB III auch nicht erforderlich ist. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg geht davon aus, dass sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen zukünftig von den Agenturen für Arbeit nicht mehr verlangt werden. ÄK-215
Fassung vom 20.04.2009 • Rz. 31.14a: Unzulässigkeit von „Bettlägerigkeitsbescheinigungen“.
Meldeaufforderung trifft auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zitat: Wenn eine plötzliche Erkrankung mit deiner Meldeaufforderung des JC zeitlich kollidiert ist das nach wie vor ein wichtiger Grund (nach § 31 SGB II), um diese Meldeaufforderung nicht wahrzunehmen, und zwar sanktionslos! Allerdings kann die Meldeaufforderung auf den ersten Tag deiner Genesung fortwirken. Wenn dies in deiner Meldeaufforderung enthalten ist, musst Du deine persönliche Meldeaufforderung unaufgefordert nachholen (FH § 59 SGB II Rz. 59.9).
Gerne fordern lernresistente SB eine sog. „Bettlägerigkeits-, Wegeunfähigkeits- oder Transportunfähigkeitsbescheinigung“ o. ä. Fantasiebescheinigungen, welche Du dann zusätzlich zu deiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erbringen sollst. Diese Forderungen kannst Du getrost ignorieren, weil sowas weder von der SGB II-Gesetzgebung vorgesehen ist, noch verlangt wird. Diese pauschale Forderung stützt sich auf eine Interpretation einer Einzelfallentscheidung (SG Karlsruhe vom 10.11.2010, - S 15 AS 3923/10 ER) eines ALG II-Beziehers, der permanent jede Meldeaufforderung mit einer AU quittiert hat. Diese Einzellfallentscheidung ist weder allgemeinverbindlich für alle erkrankten betroffenen, noch geltendes Recht, noch befähigt sie deinen SB von dir solcherlei Bescheinigungen zu verlangen. Wenn dein SB also Zweifel an deiner AU hat kann er dich gem. Mitwirkungspflicht dem medizinisch / psychologischen Dienst vorstellen, ansonsten hat sich d[b]ein JC mit eine AU zu begnügen. Mehr nicht!
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sog. „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen