Da wir ja wissen, dass eine Maschinerie im Gang gesetzt werden soll, wo Arbeitssuchende täglich bei der Jobbörse antreten sollen um sich als Tagelöhner zu verdingen stelle ich mir hier die Frage welche Hintergründe diese Aktion hat.
Wenn ein Arbeitssuchender aus eigener Kraft 1000 € Brutto dazu verdient darf er großzügiger weise davon 180 € behalten also, Beispiel: 1150 € wird für den Arbeitssuchenden von Staatlicher Seite für eine Einzel Person ausgegeben. 1000 € bezahlt er selber 150 € der Staat. Eigenbedarf davon sind 750 + 180 = 930 €
Ohne Rentenversicherung ohne Arbeitslosenversicherung.
Armut und Abhängigkeit bleiben immer bestehen.
Da er ja auf eine Gruppe von Arbeitswilligen zugreifen kann und deren Not schamlos ausnützt, was ja von der Regierung unterstützt wird.
Keinen Arbeitsvertrag zu haben und nie wissen, wie bekomme ich Arbeit auf Steuerkarte um davon ohne staatliche Hilfe ein Sozial – kulturelles Existenzminimum abzudecken. Die Zeit um sich noch bewerben zu können ist auch nicht mehr da, denn nach diesen Tagelöhner-Jobs ist jeder total ausgebrannt und ist froh sich ausruhen zu können.
Bestimmt werden dort auch nur schlechte Löhne bezahlt und die Stunden die jeder Arbeiten muss, wären alleine schon Sozialversicherungspflichtig, da sie ja über die 15 STD. Woche hinaus gehen.
Das Interessiert die Behörden dann aber nicht, es soll nur Geld gespart werden und da zählen Gesetze nicht mehr. Freie Berufswahl Artikel 12 GG wird hier mit Füßen getreten und dagegen vorsätzlich verstoßen. Art 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Hier wird auch nicht gefragt ob der Arbeitswillige die bestimmte Arbeit machen möchte, hier wird Zwang ausgeübt, bei Nicht-Annahme eines Tagelöhner-Jobs wird es als Arbeitsverweigerung hingestellt und die Leistung gekürzt und bei mehrmaligen Ablehnen eines Tagelöhner-Jobs die Leistung ganz entzogen, so dass der Arbeitswillige ohne Bezüge da steht und gezwungen wäre jede Arbeit als Tagelöhner an zu nehmen, um nicht obdachlos zu werden, nicht mehr Krankenversichert zu sein und verhungern müsste.
Diese Forderung ist nicht umsetzbar Widerspricht dem Grundgesetz siehe auch Urteil vom Bundesverfassungsgericht 09.02.2010.
Eine Unterdeckung des Regelsatzes ist aus Verfassungsgründen nicht zulässig.
Begründung:
Am 09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend BVerfG-Urteil genannt, entschied das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes.
Zitat Leitsatz 1 BVerfG-Urteil: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her unverfügbar.
Zitat Leitsatz 2 BVerfG-Urteil: 2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Der im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als ein stets zu gewährleistender bestimmt.
Zitat Randziffer 137 BVerfG-Urteil: Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Der oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das Existenzminimum niemals unterschritten werden darf.
Unter Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu gewährleistende Existenzminimum (jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat.
Zitat Randziffer 134 BVerfG-Urteil: a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 115, 118 ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 ; 109, 279 ). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 ) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physische Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen (vom Staat) zu sichern ist.
Zitat Randziffer 135 BVerfG-Urteil: b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 ), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 ; auch BVerwGE 87, 212 ). Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr möglich.
Sanktionen, d. h. Einschränkungen unter diese stets zu gewährleistenden Ansprüche, begründet durch § 31 SGB-II, sind daher verfassungswidrig und nicht mehr zulässig Gemäß Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert.
Zitat Randziffer 148 BVerfG-Urteil: a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Unter Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das Existenzminimum stets zu gewährleisten ist. Für bestimmte Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip.
Dies Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt.
Zitat Randziffer 150 BVerfG-Urteil: c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes.
Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im praktischen auf, dass keinerlei Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums besteht. Sanktionierungen gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig.
Der Sanktionsbescheid ist daher aufzuheben.
Die durch die Sanktion bewirkte Unterdeckung habe ich durch Verzicht auf notwendige Ersatzmaßnahmen für Neuanschaffungen im Bereich der Wohnung, Kleidung usw. kompensiert. Diese Unterdeckung wirkt aktuell in die Zukunft fort. Ein Ausgleich innerhalb des Regelsatzes war aufgrund der engen Bemessungsgrenzen nicht möglich. Der Staat ist daher verpflichtet, die fortwirkende Unterdeckung durch Zahlung des vorgenommenen Einbehaltest auszugleichen.
Schlussfolgerung aus dem Ganzen: Ganz offensichtlich vermeidet man, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht landet.
Also: Bei Sanktionen immer zuletzt die o. g. Begründung wegen der verfassungswidrigen Unterdeckung (des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums von Regelsatz und KdU) anfügen
Hierzu passendes Urteil:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER - Rechtsprechungsticker von Tacheles 32/2010)
Auch bei niedrigen Beiträgen (hier 33,66 EUR )im Eilverfahren ist eine Kürzung von Grundsicherungsleistungen um 20% bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens für Hartz IV - Empfänger unzumutbar
Denn auch bei niedrigen Beiträgen handelt es sich nicht mehr um Bagatellbeiträge. Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen soziokulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn dem Antragsteller zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 % weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09; Pressemitteilung Nr 5/10) wird dieser Begründung endgültig der Boden entzogen).
Ein über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
Artikel 1Grundgesetz gewährleistet ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz gewährenden Instanzen eingelöst werden.
Und hier:
Mit internationalem Völkerrecht i. S. v. Art. 9 und Art. 11 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR] (BGBl. 1973 II S. 1570) nebst Art. 13 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC] (BGBl. 1964 II S. 1262) gegen § 9Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 2 SGB II (i. V. m. § 31 SGB II) und wegen des Zwangsarbeitsverbots i. S. d. Art. 1 und Art. 2. Abs. 1 ILOÜbereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (C29 Forced Labour Convention, 1930, ratifiziert durch die BRD am 13.06.1956 (BGBl. 1956 II S. 640); in der Bundesrepublik in Kraft seit 13.06.1957 (BGBl. 1957 II S. 1694)), Art. 1 und Art. 2 ILO-Übereinkommen Nr.105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (C105 Abolition of Forced Labour Convention, in Kraft getreten am 17.01.1959, ratifiziert durch die BRD am 22.06.1959 (BGBl. 1959 II S. 441)), Art. 8 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR] (BGBl. 1973 II S. 1533; 1. Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 1247); 2. Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 391)) und Art. 4 Abs. 2 und 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] (BGBl. 1952 II S. 685, 953; zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14; Neubekanntmachung der Konvention i. d. F. des Protokolls Nr. 14 (BGBl. 2010 II S. 1198)) rechtswidrigist und somit kein Rechtsverhältnis besteht.
Frage 1: Verstößt das Fordern-Prinzip der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ i. S. d. § 9 SGB I i. V. m. § 2 SGB II i. V. m. § 10 SGB II i. V. m. § 15 SGB II (i. V. m. § 16d Satz 2 SGB II n. F.) i. V. m. § 31 SGB II gegen gegen Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 26 Abs. 1 GG, weil Völkerrechtswidrig gegeben ist? Frage 2: Liegen auf Grund obiger Ausführungen Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung) sowie Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (Zwangsarbeitsverbot) vor?
Existiert eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder gibt es einen Rechtssatz i. S. d. Art. 25 GG, welche gem. Art. 25 GG in bundesdeutsches Recht inkorporiert wurden und innerstaatlichem Recht vorgehen, Rechte und Pflichten der Bundesbürger erzeugen, im Widerspruch zum Fordernprinzip gem. § 9 SGB I i. V. m. § 2 SGB II stehen und dabei die Nichtigkeit dieser Rechtsnormen herbeiführen, so dass auf dieser Grundlage eine Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte ermöglicht bzw. konkretisiert würde?
I. c) Zusammenfassung des relevanten internationalen Völkerrechts Es bestehen Normenkollisionen zwischen den gem. Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) ins bundesdeutsche Rechtssystem inkorporierten Menschenrechtsabkommen und Teilen des allgemeinen Teils der Sozialgesetzbücher bzw. dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Art. 13 Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC] (BGBl. 1964 II S. 1262), Art. 9 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR] (BGBl. 1973 II S. 1570; UNTS Bd. 993, S. 3),
sowie Art. 11 IPwskR stehen im Wesentlichen § 9 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i. V. m. § 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (insbesondere i. V. m. § 31 SGB II) gegenüber. Ein „Fordern“ im Rahmen des sog. „aktivierenden Sozialstaates“ ist völkerrechtswidrig. Zudem existieren folgende völkervertraglich normierte Zwangsarbeitsverbote, welche ebenso speziell mit § 9 SGB I i. V. m. § 2 SGB II kollidieren: Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640; BGBl. 1957 II S. 1694), Art. 1 und Art. 2 ILO-Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441), Art. 8 Abs. 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR] (BGBl. 1973 II S. 1533; 1. Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 1247); 2. Fakultativprotokoll (BGBl. 1992 II S. 391)), Art. 4 Abs. 2 und 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] (213 UNTS 221; BGBl. 1952 II S. 685, 953; zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14; Neubekanntmachung der Konvention i. d. F. des Protokolls Nr. 14 (BGBl. 2010 II S. 1198).
Dies wird durch das Jobcenter ja massiv unterstützt wer sich weigert täglich bei der Jobbörse oder dem unqualifizierten Maßnahme Träger zu melden das er einen Tagelöhner Job bekommt soll auch Sanktioniert werden.
Meldepflicht besteht auch nicht bei Maßnahme Träger Fordern und Fördern soll es heißen.
Da werden jetzt wohl Private Anbieter Jobbörsen eröffnen um sich an den Arbeitswilligen zu Bereichern.
Bei diesen Stellen besteht auch keine Meldepflicht
§ 59 SGB II i.v.m. § 309 SGB III 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht (1) 1Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur pers önlich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht. (2) Die Aufforderung kann zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. (3) 1Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. (4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. § 310 SGB III Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.
Da es rein Praktisch nicht umsetzbar ist in den Jobcentern Logistisch diesen massiven Andrang von Zwangserscheinenden Arbeitswilligen zu bewältigen um sie Zeitnah schnell und Kurzfristig in einen Tagelöhner Job rein zu pressen.
Wer hier gefördert wird ist eindeutig die Maßnahme Träger und Jobbörsen/ Jobcenter/Arbeitgeber die Profite machen und gar nicht daran denken den Arbeitswilligen eine Festanstellung in Sozialversicherung pflichtiger Basis an zu bieten.
Weil sie nicht in der Lage dazu sind da der Arbeitsmarkt es nicht her gibt und es immer Arbeitssuchende geben wird.
Hier soll nur der Bedarf gedeckt werden um Geld ein zu sparen nicht um Menschen in Arbeit zu bringen wovon sie eigenständig ein Sozial- kulturelles und Existenzsicherndes Leben führen können.
Dazu gehört:
Dass ein Urlaub machbar ist. Auto samt Unkosten Versicherungen Kleidung nicht nur bei den Billig Anbietern Wohnung nicht nur auf Hartz IV Niveau. Taschengeld Kulturelle Veranstaltungen besuchen können Kinobesuch Schwimmen Sportliche Aktivitäten Zeitungen Bücher Nachhilfe Unterricht Fördern von Interessen große Bereiche in Armut nicht umsetzbar Freizeitgestaltung Vereinsbeiträge Geschenke Blumen Besuch zu Hause Gäste ein Gefühl des wohl seins zu geben Unkosten entstehen auch dadurch. Nicht nur auf die billigsten Lebensmittel zugreifen zu müssen, den Bedarf von Lebensmitteln die der Körper braucht haben zu können um wirklich eine gesunde Ernährung ab zu decken. usw.
Als Leistungsempfänger weiß jeder was es bedeutet immerzu auf alles Mögliche im Leben verzichten zu müssen.
Die Bedürftigkeit zu verringern ist ja schön wenn der Bedürftige auch davon Vorteile hat und es gerecht Honoriert wird und nicht in Stunden langes Arbeiten ausartet und der Lohn so gering ist das real davon niemand Leben existieren könnte nach den Vorgaben die das Gesetz und die Verfassung vorgibt.
Der Sinn des Einsparpotentials ist hier vorrangig wo er seine Menschenwürde an der Tür des Arbeitgebers als Tagelöhner ab geben soll um sich als Sklave zu verdingen.
Und nicht den Arbeitsuchenden in einen gesetzlich bestimmten Tariflohn in Arbeit zu bringen wo es sich vom Leben/ Lebensqualität reden lässt. Sondern um eine Abhängigkeit zu erhalten und den gut bezahlten Arbeitnehmer noch mehr abfordern zu können und die Angst um ihren Arbeitsplatz wird gesteigert geschürrt und bewusst in Kauf genommen nur um Profite zu erzielen ohne Rücksicht auf Körperliche Seelische Beschwerden die dadurch hervorgerufen werden. Und diese Regierung will einfach nicht sehen das dadurch die Produktivität im Grunde genommen darunter Leidet. Menschen die gerne Arbeiten Krank gemacht werden durch dieses System. Und als Instrument dessen werden die Arbeitswilligen für diese MENSCHENVERACHTENDE AKTION BENUTZT.
Währt euch immer gegen diese MENSCHENUNWÜRDIGE und Verachtende Aktionen der JOBCENTER/ JOBBÖRSEN /ARBEITGEBER und lasst euch nicht Erpressen als Tagelöhner für Abgebrühte Sozialschmarotzende Arbeitgeber nur einen Minute zu Arbeiten die nur ihre eigenen Vorteile aus niedrigsten Beweggründen heraus umsetzen wollen um nur Profite für die eigene Tasche zu Erwirtschaften und dabei die Zwangssituation des Arbeitswilligen ausnutzen.