Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und in die so genannte obligatorische Güte verfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskosten¬hilfe in Anspruch genommen werden.
Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene Broschüre anhand eines Beispielsfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt.
Freibeträge bei Prozesskostenhilfe
Am 22. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2009, 1340) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009) veröffentlicht.
Entsprehend dieser neuen Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzuset¬en sind:
• 180 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
• 395 Euro für die Par¬tei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
• 276 Euro für jede weitere Person, der die Partei auf grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).