Erbringung der erforderlichen Leistungen - Satz 3 Satz 3 gebietet objektivrechtlich, aber unter Rückgriff auf § 3. Abs. 1 SGB II in: zweifach gebrochener Weise, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen:
Die Leistungen müssen "im Einzelfall" erforderlich sein, und der Leistungsträger hat die Grundsätze von" Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" zu beachten.
Die unbedingte Pflicht zur Erbringung bewirkt schon wegen des Vorranges der spezielleren Regelungen (§§ 16 ff.) nicht, dass dort eingeräumte Ermessensspielräume über OB und Art einer Leistungsgewährung aufgehoben darauf reduziert werden, dass den Leistungsträgern nur noch die Auswahl Zwischen verschiedenen Leistungen verbleibt.
Umgekehrt gestattet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht, an die Stelle der in den §§ 16 ff. geregelten Eingliederungsleistungen nach Art und Gestaltung wirkungsgleiche, aber von anderen Voraussetzungen abhängige oder anders dotierte Leistungen zu setzen. (SG Cottbus 11.11.2009 - S 14 AS 516/08).
Nach dem Wortlaut wird auch sonst eine allein an die Leistungsträger adressierte objektivrechtliche Erbringungspflicht statuiert: ihm lassen sich auch sonst keine subjektivrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten entnehmen, dass ihnen die im Einzelfall erforderlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Die Bindung an den Einzelfall greift den Individualisierungsgrundsatz des § 3. Abs. 1 Satz 2 SGB II auf.
Für die Eingliederung in Arbeit "erforderlich" sind nur solche Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Erreichung des Zieles einer Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest zu befördern und hierdurch zu einer Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen.
Für die in § 16 d als eigenständige Eingliederungsleistung geregelten Arbeitsgelegenheiten kann die Reintegrationseignung nicht verlangt werden; dies folgt angesichts der weiten Definition der Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1) auch nicht aus § 3 Abs. 1 (s. § 3 Rn Cool.
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitserfordernis ist kein einzelfallbezogen.
Kostenminimierungsgebot (s. § 3 Rn 10) mit anspruchsausschließender Wirkung für das "Ob" der Hilfegewährung, sondern bezogen auf die Leistungserbringung und damit auf das Wie der Durchführung der für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen' Leistungen (so auch § 3 Abs. 1 Satz 3; Kohte in § 14 Rn 26 f.).
Eine im Einzelfall für die Integration hinreichend geeignete und mangels gleich geeignete: Alternativen erforderliche Leistung ist daher auch bei nur geringer Erfolgsaussicht nicht wegen der damit verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen.
Es geht um die günstigste Zweck-Mittel-Relation (Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 14 Rn 28, s.a. SpeIlbrink in EicheriSpellbrink SGB II § 14 Rn 14).
Der Bezug der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf den Einzelfall verbietet insbesondere eine finanzwirtschaftlich naheliegende, den Einzelfall transzendierende nach Gruppen sortierende Konzentration begrenzter Eingliederungsmittel auf die Leistungsberechtigten mit den relativ höchsten Eingliederungschancen auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt (kein "creaming the poor").
Das objektiv rechtliche Förderungsgebot unter Einsatz aller erforderlichen Leistungen gilt jedem einzelnen Leistungsberechtigten unabhängig von seinen Arbeitsmarktchancen und gibt insoweit den Leistungsträgern eine Mitteloptimierung auf, Objektivrechtliche darf kein Leistungsberechtigter am Rande stehen gelassen oder faktisch "ausgesteuert“ werden.
Johannes Münder SGB II 4. Auflage 2011 Berlit in LPK-SGB II Seite 337- 338