Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).
Will das Sozialamt, dass Sie bei knappem Verdienst auch Ihren Lebenspartner finanziell unterstützen? Das Finanzamt muss Kosten bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags akzeptieren: 2008 und 2009 je 7.680 Euro pro Jahr.
Das Sozialamt hatte einer erwerbslosen Frau den Anspruch auf Sozialhilfe verwehrt. Laut Sozialhilfegesetz musste ihr Partner für ihren Unterhalt sorgen, obwohl er selbst nur 12.000 Euro netto verdiente.
Das Finanzamt wollte die Unterhaltsverpflichtung nur bis zur steuerrechtlich vorgeschriebenen "Opfergrenze" anerkennen. Begründung: Hätte der Mann mehr als rund 2.700 Euro an seine Lebensgefährtin abgegeben, wäre ihm selbst nicht genug zum Leben geblieben. Dass das Sozialamt darauf keine Rücksicht nahm, ließ das Finanzamt nicht gelten.
Nach dem FG Niedersachsen stellte sich jetzt auch der BFH auf die Seite des Steuerzahlers: Die "Opfergrenze" ist hier nicht anwendbar. Das FG hatte bereits festgestellt: "Das Sozialrecht verlangt Verhaltensweisen, wie sie der Kläger vorgelebt hat. Dies ist auch steuerrechtlich zu respektieren."
Der BFH sagte jetzt- ausführlicher - etwas ganz ähnliches: "Erzielt nur einer der Partner Einkünfte, so ist es - jedenfalls bei Steuerpflichtigen in einfachen Verhältnissen - praktisch unumgänglich, daraus die größten Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für beide zu begleichen. In derartigen Fällen wäre es sittlich nicht zu billigen, den bedürftigen Partner, dem mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur unzureichend zu unterstützen." Die Opfergrenze bleibt unberücksichtigt, da die Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und gemeinsam wirtschaften müssen.
7.188 Euro durfte der Mann schließlich als außergewöhnliche Belastung abziehen - den im Streitjahr geltenden Höchstbetrag für an unterhaltsberechtigte Personen gezahlten Unterhalt (BFH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07).