(1) (weggefallen) (2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden. (3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. (4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-C...sbeitraegen.pdf
Hier ist was für Dich: Hilfe für Hartz IV – Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
- Hilfe für Hartz IV – Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung.
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der Krankenversicherungsschutz gefährdet ist.
Danach erhalten Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das Wirtschaftsministerium mit.
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger, die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst werden.
Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses mitschicken.
Damit entfalle ein weiterer unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000 Personen aus.
Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht familienversichert ist.