Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.
Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt an den Vermieter überwiesen werden.
Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert am 29.09.2011