In der sozialrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie mit den Stromkosten zu verfahren ist, die beim Betrieb einer Heizungsanlage anfallen. Der elektrische Strom wird hier benötigt zum Einen für die Heizungspumpe, die das warme Wasser durch die angeschlossenen Heizkörper wälzt, für die Zündanlage, für den Betrieb der Thermostate usw.. Ohne Nutzung von elektrischem Strom würde keine der heute gängigen Heizungsanlagen funktionieren können.
Für den Bereich der Zentralheizung ist dies in § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung ausdrücklich geregelt. Hier sind die anfallenden Stromkosten, die separat zu erfassen sind, als Heizungsnebenkosten in die Heizkostenabrechnung mit einzustellen. Soweit ersichtlich, hat es hierüber auch nie nennenswerten Streit gegeben.
Davon zu unterscheiden sind sog. Gasetagenheizungen. Diese Gasetagenheizungen stellen zum Einen das warme Wasser für die Heizungsanlage zur Verfügung und auf der anderen Seite produzieren sie im Regelfall auch das warme Wasser zum Baden etc.. Auch diese Heizungsanlagen funktionieren nur dann, wenn auch Strom genutzt werden kann, da auch diese Heizungsanlagen mit einer Heizungspumpe, Zündmechanismen usw. versehen sind. Lange Zeit war umstritten, ob dieser Strom Haushaltsstrom und damit im Rahmen des § 20 SGB II zu berücksichtigen ist oder ob es sich um Heizungskosten im Sinne des § 22 SGB II handelt.
Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 (B 14 AS 51/10 R) ist diese Frage beantwortet, denn das BSG hat zutreffenderweise dies analog zu den Zentralheizungsanlagen behandelt. Die Kosten des Betriebs dieser Heizungspumpen sind Heizkosten und insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.