Dieses Problem betrifft ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher! Betrifft: Manni Leid bei Facebook
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, in der nachfolgend beschriebenen Angelegenheit benötige ich jede erdenkliche Unterstützung da es ALLE Hartz4 ( Alg2 ) Bezieher betrifft!
Hier zu dem aktuellen Stand der Dinge die mich selbst betreffen: Ich bin im Hartz4 Bezug, habe mich mehrfach erfolgreich gegen das JC zur Wehr gesetzt. Aktuell stehe ich einem Problem gegenüber welches eigentlich keines sein sollte, würden sich der Stromversorger und das Jobcenter an die geltenden Gesetze halten. Dieses Problem betrifft ausnahmslos alle Hartz4 Bezieher!
Es geht um die Jahresendabrechnung der Stadtwerke. Ich beziehe Gas und Strom von unseren hiesigen Stadtwerken. Die monatlichen Abschlagszahlungen wurden stets vom Jobcenter direkt an die Stadtwerke überwiesen. So weit so gut. Nun werde ich faktisch von meinem Energieversorger, unter Sperrandrohung genötigt, einen Vertrag mit meinem Jobcenter zu machen. Ansonsten würde am 4.5.2012 die Versorgung eingestellt.
Also verfüge ich nach diesem Termin weder über Strom noch Gas. Das kommt einer Obdachlosigkeit gleich weil die Wohnung eben nicht mehr zu nutzen ist. Ganz abgesehen davon das meine kompletten eingefrorenen Lebensmittel alle verderben würden, ich nicht heizen noch duschen noch waschen kann. Nicht mal telefonieren geht ohne Strom, auch das Internet ist für mich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich.
Nun kommt aber der eigentliche Hammer um den es hier geht, ich habe diese Jahresendabrechnung für 2011 nie erhalten! Stattdessen bekam ich am 18,3.2012 eine unaufgeschlüsselte Zahlungserinnerung. Ich rief unverzüglich den Energieversorger an, dieser teilte mir mit, die Rechnung würde mir zugesendet. Als diese angekündigte Rechnung nach einer Woche immer noch nicht da war, schrieb ich den Energieversorger am 19.3.2012 per Email an und forderte erneut diese Rechnung. Keine Reaktion!
Am 24.3.2012 erinnerte ich an meine Email vom 19.3. und forderte sie erneut auf mir diese Rechnung nun zukommen zu lassen damit ich sie beim Jobcenter einreichen kann und der Sachbearbeiter nun auch die Begleichung veranlassen kann.
Aber dazu benötigt dieser eben die aufgeschlüsselte Originalrechnung!
Bis heute habe ich keine original Rechnung erhalten, stattdessen kommt nun eine Mitteilung ich möge den offenen Betrag i.H.v. 1393,31 € nachweislich bis zum 3.5.2012 begleichen. Ansonsten würde die Energielieferung komplett eingestellt.
Nun habe ich der Mahnabteilung heute Morgen eine ausführliche Stellungnahme zukommen lassen, also explizit darauf hingewiesen, ohne Originalrechnung kann und wird mein Sachbearbeiter nicht tätig werden. Ihr Antwortschreiben erhielt ich dann auch gleich heute Morgen per Email. Darin fordert mich die Mahnabteilung unter Sperrandrohung auf, ich muss persönlich in der Mahnabteilung erscheinen und ein Formular für das Jobcenter abholen.
Heute um 11:15 antwortete ich dieser Dame erneut per Email und setzte ihr eine Frist bis zur Beantwortung 14:15 Uhr. Ich bot ihr erneut an, all diese Unterlagen könne sie mir doch als email Anhang senden. Also Originalrechnung und dieses Formular.
Ich begründete dieses sogar damit, zum einen weil es mir so schneller zur Verfügung stehen würde und es auch sichergestellt sei dass ich es erhalte. Darüber hinaus geht diese Dame davon aus das ich persönlich erscheinen kann/ muss!
Vielleicht habe ich ja ansteckende Krankheiten? Vielleicht habe ich sonstige gesundheitliche Probleme?
Aus meiner Sicht stellt diese Aufforderung des persönlichen Erscheinens und unter Sperrandrohung ganz klar den Straftatbestand der Nötigung dar.
Diesen kompletten Verlauf würde ich gern öffentlich machen wollen. Denn, hier wird offensichtlich der Hilfebedürftige dazu gedrängt mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag zu schließen. Auch dieses widerspricht dem Grundgesetz! ( Vertragsfreiheit )
Ich bin davon überzeugt dass die Energieversorger Hand in Hand mit den Jobcentern arbeiten. Der Hilfebedürftige wird also von zwei Seiten gleichzeitig in die Zange genommen. Ich weiß das viele Jobcenter mit den Hilfebedürftigen rechtswidrige Darlehensverträge schließen um Kosten zu sparen.
Auch dieses ist absolut rechtswidrig!
Denn, Gas oder Öl zählen zu den Kosten der Unterkunft ( KDU )und müssen in tatsächlicher Höhe, also zu 100 % vom JC übernommen werden!
Aber unter diesem Gesichtspunkt der Nötigung des Energieversorgers und auf der anderen Seite des Jobcenters die sich weigern ohne Darlehensvertrag die Rechnung zu begleichen befindet sich der Hilfebedürftige in einer Zwangssituation.
Und lässt sich wohlmöglich zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem JC verleiten. Damit verzichtet der Hilfebedürftige aber freiwillig auf seine ihm zustehenden Sozialleistungen. In der Regel werden dann solche Darlehen mit 10 % der Regelleistung getilgt. Hier werden die Hilfebedürftigen offensichtlich übervorteilt!
Das darf nicht sein!
Nun möchte ich Dich bitten darüber nach zu denken wie man dieses großflächig veröffentlichen kann.
Alles was ich hier geschrieben habe, entspricht der Wahrheit! Auf Nachfrage lasse Dir gern diese Unterlagen an Deine Email zukommen.
Aktuelle Rechtsprechung des Bayerisches Landessozialgerichts zum SGB II 1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER -
Eine Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach § 42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).
Das bedeutet Darlehen beantragen und dann sofort nach Bewilligung
Schriftlich mit Empfangebestätigng auf der Kopie Widerspruch einreichen!
Beim Monatlichen kürzen des Regelsatzes wegen des Darlehen Kontoauszug und Widerspruchbescheid und neuen Änderungsbescheid wo die Monatliche Kürzung des Regelsatzes auch nach Widerspruch erfolgt.
Beim Amtsgericht Rechtspfleger/in vorlegen und einen Rechtberatungshilfeschein holen und damit einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf suchen der soll einen Ea. beim SG einreichen und die sofortige Auszahlung des rechtswidrig gekürzten Geldes beantragen und die Kosten für das Verfahren dem Jobcenter auferlegen
Tatsachenbericht von Manni Leid bei Facebook
Manni Leid
Claudia Spangede
Habe von dir gelesen und habe etwas für dich gefunden Manni Leid!
Stromsperre und die Folgekosten durch Hausverbot durch Verweigerung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
Mit einem Rechtsanwalt dagegen vorgehen und Schadensersatz fordern.
Für die Lebensmittel die unbrauchbar geworden sind und die Kosten für Zusätzliche Aufwendungen
Für Lebensmittel, Körperpflege denn außerhalb der Wohnung sich verköstigen zu müssen und heiße Getränke zu sich nehmen zu müssen und der körperlichen Pflege erhöht wie erwähnt den Bedarf bei weitem der dafür im Regelsatz vorgesehen ist.
Internetkosten, Fahrkosten, dorthin körperliche Pflege Stadtbad und um sich zu informieren was in der Welt so geschieht, und Kosten zur Kontaktaufnahme zu anderen Menschen und einem Rechtsanwalt der sich deiner Angelegenheiten annimmt .
Fernsehschauen die zusätzlichen Kosten dafür.
Warm duschen und rasieren die zusätzlichen Kosten dafür im Stadtbad
Das bedeutet Quittungen sammeln!!!
Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Weniger beim Rentenversicherungsträger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden.
Soweit das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54 Abs. 1 Ziff.4a SGG?
Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit auseinander.
Zitat: Nach Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009 ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s. auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17).
Bei den Diensträumen, in denen die ARGE ... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Privaten steht.
Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67).
Wird die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar.
Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269).
Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden.
Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen.
Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen.
Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270).
Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -).
Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes zu beachten hat.
Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei:
Eine privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken.
Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen.
Danach bespricht der Autor Form und Verfahren bei Erlass eines Hausverbots.
Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist.
Es dürfe nur als ultima ratio ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei.
Allerdings müsse sich der Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER).
Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots.
Hierbei sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot.
Zum Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
Ich soll dir von Willi Schartema auch ausrichten das er dich finanziell unterstützen möchte damit es dir an nichts fehlt.
Er war gestern bei dir mit seiner Bekannten und hat dich Zuhause nicht erreicht du möchtest ihm bitte deine Handynummer geben damit er nicht wieder umsonst bei dir vor der Tür steht um dir zu Helfen.