Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis ? Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern Einführung in die rechtlichen Grundlagenrof. Dr. Andreas Kurt Pattar, Kehl (Der Autor ist Professor für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Sozialrecht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl. Bei diesem Text handelt es sich um die um Belege und Fußnoten ergänzte und leicht erweiterte Fassung des am 13.02.2012 beim 44. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes in Kassel gehaltenen Vortrages. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten.)
Einleitung Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, also die Gesamtheit der Verhältnisse zwischen leistungsberechtigter Person, Träger der Sozialhilfe und Leistungserbringer, ist zusammen mit allen sozialrechtlichen Dreiecksverhältnissen seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner.
Dieser Befund ist auch leicht erklärlich, geht es doch bei allen Beteiligten um viel: Für die auf Hilfe Dritter angewiesenen Leistungsberechtigten um die Sicherung ihrer menschenwürdigen Existenz, für die Träger der Sozialhilfe und die Leistungserbringer um viel Geld. So erhielten im Jahr 2010 insgesamt 769.751 Personen Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sechsten und 411.025 Personen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII (ohne Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung). Der Leistungsumfang betrug 2010 in der Eingliederungshilfe gut 13,8 Milliarden Euro, in der Hilfe zur Pflege gut 3,4 Milliarden Euro. Dieser Beitrag soll als Einstieg in die Thematik einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses verschaffen.