318 Berlit in LPK-SGB II Regelinhalte (Abs. 1 Satz 2), rechtlich zulässiger Inhalt Zentrale Bestandteile einer ~Eingliederungsvereinbarung sind die Festlegung der Leistungen~ die der.“,: Erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhalt, und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und im welcher Form er sie nachzuweisen hat.
Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung dürfen nur die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen nach dem Kap. 3 Abschnitt 1 sein.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff.) dürfen nicht mit einbezogen werden.
Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten (z:B. zur Wahrnehmung von Untersuchungsterminen), nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen (LSG RP 5.7.2007 - L 3 ER 175/07.., FEVS 59,25; LSG HE 17.10.2008 - L 7 AS 251108 B ER• SG Stuttgart 1.4.2008 - S 12 AS 1976/08 ER). '
Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns muss die Eingliederungsvereinbarung beide Bestandteile in einem vergleichbaren Konkretions- und Verbindlichkeitsgrad bestimmen.
Fehlt es an einem der beiden Teile, handelt es Sich formell nicht um eine Eingliederungsvereinbarung i.S. d. § 15, an die nach § 31 Abs. 1 leistungsrechtliche Reaktionen geknüpft werden könnten.
Die Eingliederungsvereinbarung muss ein in sich konsistentes Eingliederungskonzept regeln oder zumindest zur ungeschriebenen Grundlage haben (Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 15 Rn 51, 53 f.) und darf nicht unsorgfältig, widersprüchlich und unausgewogen sein (SG Hamburg 28.11.2005 - S 53 AS 1428/05 ER). Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen dabei von vornherein nur solche in Betracht, die Im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG BW 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B).
Zu den festzulegenden Leistungen der Eingliederung in Arbeit gehören neben nach Zahl und Qualität spezifizierten individuellen Vermittlungsangeboten alle in § 16 Abs. 1 bis 3, §§ 16 a ff. rechtlich möglichen Eingliederungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen erfüllt sind (eingehend Rauch/Zellner 2008, 38 ff.).
Sie .sind nach Maßgabe der individuellen Chanceneinschätzung passgenau auszuwählen; der Vertragsmodus enthebt nicht von der Beachtung der Leistungsgrundsatze des § 3 (s. § 3 Rn 6 ff.). Der Grundsicherungsträger kann Sich Wirksam auch zur Forderung von Maßnahmen verpflichten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Förderung beruflicher Aus- und Weiterbildung nach dem SGB III nicht förderungsfähig wären (LSG BW 19.7.2007 - L 7 AS 689/07; Berlit Juris-SozR 18/2007 Anm. 2).
Unzureichend ist die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts (LSG BEIBB l1.9.20Q6 - L 14 B 771/06 AS ER) oder die Aufzählung bloßer Leistungsmöglichkeiten mit Hilfe derer generell die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung erreicht werden können, ohne dass einzelfallbezogen eine oder mehrere der für die Eingliederung besten Maßnahmen und Leistungen ausgewählt sowie verbindlich und bestimmt unter Nennung eines bestimmten Zeitfensters angeboten und zugesagt werden (LSG BW 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B).
Bei klaren Obliegenheiten des Hilfeempfängers und unbestimmt umschriebenen Eingliederungsleistungen fehlt es an der gebotenen Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (SG Hamburg, 23.4.2007 - S 12 AS 820/07 ER) bzw. von Fordern und Fördern (SG Leipzig 19.2.2007 - S 19 AS 392/06).
Die Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven Eigenbemühungen des Hilfe- 2S bedürftigen verbietet den Rückgriff direkt auf § 2 Abs. 1, 2 Jedenfalls insoweit, als sie die prinzipiell unbegrenzt abverlangten Eigenbemühungen auf ein überschaubares rechts sicher bestimmtes Maß reduziert.
In der Vereinbarung dürfen nur solche Eigenbemühungen vorgesehen sein, die nach Art und Umfang dem Hilfebedürftigen rechtmäßig auch durch einseitige Festsetzung durch Verwaltungsakt nach Abs. 1 Satz 6 auferlegt werden dürften. Abverlangt werden dürfen nach Art und Umfang nur Eigenbemühungen, die auf nach § 10 zumutbare Tätigkeiten gerichtet sind die dem Hilfebedürftigen auch sonst abverlangt werden können und einen hinreichenden Bezug zu einem erkenn- und erreichbaren Eingliederungsziel aufweisen (Verzicht auf nach der Arbeitsmarktlage erkennbar sinnlose, ritualisierte Eigenbemühungen durch Festlegung einer bestimmten Mindestzahl).
Die in Betracht kommenden Eigenbemühungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (s.a.Fuchsloch in Gage! SGB IUSGB III § 15 Rn 63; Spellbrink in Eicher/ Spellbrink SGB II § 15 Rn 24; Spindler ASR 2003, 47,54 f.). Sie müssen die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und das erkennbare Handlungsvermögen des Hilfebedürftigen beachten (BVerwG 17.5.1995 - 5 C 20.93 - E 98, 203) und dabei in entsprechender Anwendung der Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 bei Festlegung von Art und Zahl der Eigenbemühungen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, z.B. die Vor- und Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfesuchenden, seine beruflichen Erfahrungen oder sonstige individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten, seine Bewerbungserfahrungen, die persönliche und familiäre Situation und die Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt (s. OVG NI 3.7.2000 - 4 L 1967/00 - info also 2001,33; VG Hannover 18.1.1999 -15 B 8500/98 - info also 1999, 86; SG Berlin 15.1.2~02 - S 51 AL 1491100 - info also 2003,109 [zu § 119 Abs. 5 SGBIII]).
Hiermit unvereinbar wäre eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05' s.a. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn 22; zum abzuverlangenden Umfang s.a. § 2 Rn 23) oder überspannte Anforderungen (zur Forderung nach einer Bewerbung pro Werktag auf ausgeschriebene Stellen s. LSG BE/BB 28.8.2007 - L 25 B 1024/07 AS PKH). Die abverlangten Eigenbemühungen müssen nach Art und Umfang auch wenigstens eine gewisse Mindestaussicht auf Erfolg haben.
Beispiele zu erwartender Eigenbemühungen sind: Nutzung des Stellen-Informations-Service (S1S),Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien (z.B. Regionalsendern, Internet), gezielte Initiativbewerbungen und -Vorsprache?" bei Arbeitgebern, Arbeitsplatzsuche per Anzeige in Zeitungen und Fachzeitschriften, Besuch von Arbeitsmarktbörsen, Kontaktaufnahme zu privaten Vermittlern, Eintragungen in Absolventenhandbücher, Auswertung "Schwarzer Bretter" an Werkstoren, in Bildungseinrichtungen oder in Supermärkten (s.a. LSG NW 18.10.2006- L.l B 27/06 AS ER).
Wegen der Bedeutung, die Sprachkenntnisse für die Integration insgesamt und insbesondere auch für die Arbeitsmarktintegration haben, korrespondiert der durch das InstrumentenreformG (Einl. Rn 25) in § 3 Abs. 2 b geschaffenen ~f1icht des Leistungsträgers, bei bestehender Berechtigung auf die Teilnahme an einem Integrationskurs hinzuwirken (zu Einzelheiten s. § 3 Rn 24 f.), die Zumutbarkeit zur Teilnahme, die daher in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen ist. Es sind dann auch anfallende Zusatzkosten (z.B. Fahrtkosten) zu regeln; von dem Kostenbeitrag selbst wird der Hilfebedürftige auf Antrag befreit (§ 9 Abs. 2 IntV).
Die Eigenbemühungen sind nach Art, Umfang und Nachweis so bestimmt aufzuführen- dass sie nach Maßgabe des Verständnisvermögens des Hilfebedürftigen für diesen klar erkennbar sind und auch sonst ohne zusätzliche Akte wertender Erkenntnis festgestellt werden kann, ob der Hilfebedürftige seiner Obliegenheit zu ausreichenden Eigensuchebemühungen nachgekommen ist (Müller in Hauckl Noftz, SGB II § 15 Rn 35; SG Hamburg 28.11.2005 - S 53 AS 1428/05 ER).
Die Modalitäten des Nachweises der Eingliederungsbemühungen (dazu Stascheit info also 1997, 145) sind nach mitzuteilenden Tatsachen (z.B. Bezeichnung und Anschrift, Arbeitgeber, Datum und Art des Kontakts, Name der Ansprechperson) und Nachweisform (Eigennotiz; Bescheinigung Arbeitgeber) klar und eindeutig festzulegen; Unklarheiten. gehen zu Lasten des Leistungsträgers. Stempel eines potentiellen Arbeitgebers über eine Vorsprache reichen mangels Erklärungswertes regelmäßig nicht (LSG BE/BB 12.10.2007 - L 14 B 1548/07 AS ER).
Die Nachweismodalitäten dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen oftmals keine Eingangsbestätigungen oder formellen Absagen ergehen. Regelmäßig ausreichend sind Angaben, die Im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des Hilfebedürftigen ermöglichen (SpeIlbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn 27). Erfordern die bestimmten Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen (etwa für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten), ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung (Zusage von Leistungen nach § 45 H. SGB II1) zu regeln.
Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendungen der Hilfebedürftige zumutbar nicht mehr aus den Regelleistungen bestreiten kann (dazu Behrens info also 2001 78), sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar (s.a. § 2 Rn 19; SpeIlbrink i; Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn 25). Dies gilt insb. auch für Fahrtkosten, bei deren Übernahme (§ 16 i.V.m. §§ 45 H. SGB III) die Direktive des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist (BSG 6.12.2007 - B 14/7 b AS 50/06 R - FEVS 59, 554).
2.5 Insbesondere: Inhaltskontrolle/Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung
Eine abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nur zu beachten, soweit sie nicht nichtig ist; nur an eine wirksame Vereinbarung kann eine Sanktion nach § 31 Abs.1 anknüpfen.
Die Asymmetrie beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erfordert jedenfalls bei der gebotenen Inzidentkontrolle bei einer Sanktionsentscheidung (SG Hamburg 28.11.2005 - S 53 AS 1428/05 ER) eine intensivere Inhaltskontrolle (s. Berlit Sozialrecht Aktuell 2006, 41, 47f.; Sonnhoff in jurisPK SGB II § 15 Rn 111 ff.; Müller in HauckINoftz/Voelzke § 15 Rn 20; im Ergebnis auch Spellbrink Sozialrecht Aktuell 2006, 52, 55); auch ohne Einordnung als hoheitliches Handeln neuer Form (s.o. Rn 9) besteht kein Anlass, die gerichtliche Inhaltskontrolle gegenüber einem Verwaltungsakt zu lockern (LSG BE/BB 15.7.2008 - L 14 B 568/08 AS ER; s.a. LSG NW 21.11.2007 - L 20 B 10/07 AS).
Zwar steht Leistung und Gegenleistung nicht in einem synallagmatischen Verhältnis; gleichwohl ist wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit des Hilfebedürftigen angesichts des sanktionsbewehrten Kontrahierungszwanges der in §§ 55, 58 Abs.2 Nr. 4 SGB X enthaltene Rechtsgedanke entsprechend anzuwenden, dass eine Behörde ihre überlegene Position nicht ausnützen darf, um sich eine an sich unzulässige, unangemessene Gegenleistung versprechen zu lassen (s.a. Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 15 Rn 58 ff.). Eine i.S.d. Nr. 4 (i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB X) unzulässige, zur Nichtigkeit führende Gegenleistung ist bereits dann anzunehmen, wenn die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungseigenbemühungen nach Art oder Umfang rechtswidrig, weil ungeeignet oder im engeren Sinne unverhältnismäßig sind.
Die Absenkung der Vertragsnichtigkeitsschwelle auf das Rechtswidrigkeitsniveau wirkt auch einem "Formenmissbrauch" durch den Leistungsträger und einer Verschlechterung des Rechtsschutzes des Hilfebedürftigen durch Vertragsschluss entgegen.
31 Bei der hiernach angezeigten weiten Auslegung des § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ist eine Eingliederungsvereinbarung in Bezug auf die abverlangten Eigenbemühungen bereits dann nichtig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.
Dies ist z.B. der Fall bei nach den Umständen des Einzelfalles nach Art und Umfang überzogenen Eingliederungseigenbemühungen (z.B. eine schematisch hohe Zahl von Eigenbewerbungen, die Nichtberücksichtigung entstehender Kosten, die Erstreckung der Eigenbemühungen auf Arbeitsstellen, die nach Art, Ort oder Lage der Arbeitszeit für den Hilfebedürftigen unzumutbar sind oder die Missachtung gesundheitlicher Beschränkungen) oder die Zustimmung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d, für die nicht alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Heranziehung vorliegen (s.a. Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 15 Rn 111 ff.); überzogen, weil zu unbestimmt, ist eine unspezifische Verpflichtung "zur Aufnahme einer Arbeit mit Mehraufwandsentschädigung" (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05).
32 Auch für die entsprechende Anwendung des § 134 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge ist der allgemeine Grundsatz, dass ein qualifizierter, besonders schwerwiegender Gesetzesverstoß erforderlich ist, zu relativieren, weil wegen der asymmetrischen Abschlusssituation die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Vertrags form nicht greift (s.a. Sonnhoff in jurisPK-SGB II § 15 Rn 105 ff.; im Ergebnis ebenso Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rn 11, der nicht zuletzt wegen der hier bestehenden Kontrollprobleme die Eingliederungsvereinbarung als Handlungsform sui generis einstuft; s.o. Rn 9). Für die gebotene intensivere Inhalts- und Rechtmäßigkeitskontrolle ergeben sich aus den Leistungsgrundsätzen des § 3 322 Berlit in LPK-SGB II
Eingliederungsvereinbarung § 15 Abs.1 wichtige Maßstäbe; sie sind in Abs. 1 Satz 1 mit dem Gebot aufgegriffen, die für die Eingliederung "erforderlichen" Leistungen zu vereinbaren. Ein l.S.d: § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB "qualifizierter" Rechtsverstoß liegt schon bei mehr als marginalen Verstößen gegen die Leistungsgrundsatz des§ 3 Abs. 1 vor (enger Luthe/Timm SGb 2005, 261, 263). Eine für die Nichtigkeitsfolge hinreichende "einfache Rechtswidrigkeit" liegt unabhängig von der Angemessenheit der Gegenleistung (s.o. Rn 30) insbesondere dann vor, wenn auf die Ermittlung der einzelfallbezogenen Besonderheiten zugunsten eine~ schematischen Leistungsgewährung verzichtet wird, statt eines Aushandelns ":It hinreichender Reaktionszeit auch für den Hilfeempfänger eine vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt wird oder die ausgewählten Maßnahmen nicht passgenau und zielgerichtet darauf bezogen ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt oder sonst die Eingliederung in Arbeit zu unterstutzen; die konkrete Integrationseignung ist insbesondere auch bei einer abstrakt zulässigen Arbeitsgelegenheit nach § 16 d Satz 2 zu prüfen.
2.6 Regeldauer; Folgevereinbarungen (Abs. 1 Satz 3 bis 5) Die sechsmonatige Regellaufzeit einer Eingliederungsvereinbarung entspricht dem 33 Regelbewilligungszeitraum für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 41 Abs.1 Satz 2). Sie indiziert, dass selbst der Gesetzgeber für den Kreis der Berechtigten nicht von schnellen Eingliederungserfolgen ausgeht.
Eine Abkürzung der Regellaufzeit kommt etwa bei jungen Hilfebedürftigen (s.a. § 37 Abs. 3 Satz 3 HS 2 SGB IIl) und in den Fällen in Betracht, m denen vor einer weiteren Festlegung der Eingliederungsstrategie Maßnahmen der Eignungsfeststellung angezeigt sind.
Eine Verlängerung der Laufzeit kann angezeigt sein, um Vertrauensschutz" für längerfristige, gestufte Eingliederungsprozesse zu strukturieren (z.B. Zusicherung Umschulungsmaßnahme nach gelungener ambulanter Entzugsbehandlung und stabiler Drogenabstinenz).
Die gesetzliche Regellaufzeit schließt bei Veränderungen der persöl1lichen oder 35 sachlichen Verhältnisse, erkennbarer Erfolglosigkeit bzw. Ineffektivität oder sonstiger Sachwidrigkeit der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. eine konsensuale Anpassung der Vereinbarung an geänderte Verhältnisse während der Laufzeit nicht aus (Fuchsloch in Gagel, SGB IlI/SGB II, § 15 Rn 74).
Die Eingliederungsvereinbarung soll dem Eingliederungsprozess zwar einen stabilen, verlässlichen Rahmen geben, ihn aber nicht durch starres Festhalten an sachwidrigen Bestimmungen behindern. Insbesondere für die AA besteht eine .kontinuierliche Beobachtungspflicht schon während der Laufzeit.
Eine Überprüfung lediglich alle sechs Monate gewährleistet nicht die vom Gesetzgeber gewollte (BT-Dr. 15/1516, 54) intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel. Eine vorzeitige Anpassung ist nicht an die hohen Hürden des § 59 Abs. 1 SGB X gebunden (a.A. Fuchsloch in Gagel, SGB III/SGB II, § 15 Rn 75; Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 15 Rn 33 [der für. seinen Lösungsansatz auf § 48 SGB X verweist]).
Das Gebot einer fachlich qualifizierten, zielgerichteten und dem Individualisierungsgrundsatz entsprechenden, "passgenauen." Gestaltung. des Eingliederungsprozesses (s.a. § 3 Abs. 1 Satz 2) gebietet eine niedrigschweligere Anpassungsverpflichtung vor Ablauf der Laufzeit in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SGB IIl.
Bei geänderten Verhältnissen sind auf ein auch formlos mögliches Anpassungsverlangen hin Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Anpassungsvertrages aufzunehmen; der Hilfebedürftige hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfrei.
Entscheidung darüber, ob und wie die Eingliederungsvereinbarung anzupassen oder zu ändern ist (Stark in Estelmann § 15 Rn 142). Grund hierfür kann auch ein' veränderte Bewertung von Handlungs- und Einsichtsvermögen des Hilfebedürftigen sein, die Fehleinschätzungen oder -prognosen bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung korrigiert. Die Vertragsbeteiligten können hierzu, statt eine Anpassung des Vertrages selbst vorzunehmen, ohne Beachtung der Urkundeneinheit auch einseitig auf die Durchsetzung einzelner Regelungen der Vereinbarung verzichten, etwa das AA auf die Zahl abverlangter Eigenbewerbungen (s. SG Hamburg 28.11.2005 - S 53 AS 1428/05 ER).
Eine Vertragsanpassung kann grundsätzlich nur für die Zukunft ab dem Zugang eines ernsthaften Anpassungsverlangens (BVerwG 26.1.1995 - 3 C 21.93 - E 97, 331, 341) erfolgen. Wie der einseitige Rechtsverzicht ist eine Anpassung konsensual aber auch rückwirkend für den Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder - bei erkannter Fehlprognose - für den Beginn der Laufzeit möglich. Bei gegebener Anpassungslage entzieht eine rückwirkende Änderung einer verletzten Pflicht einer Absenkung nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1lit. b) die Grundlage (§ 31 Rn29).
Berlit in LPK-SGB II 324
Zur widersprüchlichen Konstruktion der Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II aus rechtlicher sowie methodisch-fachlicher Sicht
Urteil zu EGV Unterschrieben trotzdem ersetzender VA
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden in beiden Rechtszügen vom Antragsgegner erstattet.
Gründe:
Die am 18. November 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 19. Oktober 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2011 abgelehnt worden ist, hat Erfolg. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 6. September 2011 bis zum 15. Januar 2012 durch einen Verwal-tungsakt getroffen, obwohl die Beteiligten am 27. Mai 2011 für die Zeit bis zum 15. Januar 2012 bereits eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen hatten.