Auch müsste ein Höherer Regelbedarf wie nur 291 € Monatlich für Behinderte seit 1. Januar 2011 gezahlt werden.
Das wiederspricht dem Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz. Jeder Mensch muss vor dem Gesetz gleich behandelt werden.
Daher soll jeder der mit einer Behinderten Person /Kind mit Behinderung G aG, mit in der Wohnung lebt Klage einreichen damit ein gleichberechtigter Regelbedarf monatlich bezahlt wird.
Normalerweise bekommt eine Bedarfsgemeinschaft wenn sie eine ist jeder wenn er Sozialleistungen bezieht monatlich 328 €. wenn er nach dem SGB II bezieht.
Aber Behinderte bekommen nur nach Regelbedarfsstufe 3 291 € monatlich was nicht Verfassungskonform ist siehe Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz.
Um keine Bedarfsgemeinschaft entstehen zu lassen sollte bei einem behinderten Kind das nach dem Gesetz Kindergeld bekommt das Kindergeld Mehrbedarf alles was dem Kind zusteht nicht auf ein Konto für das Kind einzahlen denn dadurch entsteht keine Bedarfsgemeinschaft.
Auch bekommt dann wenn keine Bedarfsgemeinschat besteht die Person 364 € monatlich sowie der Elternteil.
Dadurch bekommt der Elternteil mehr Regelbedarf und das behinderte Kind auch.
Es können auch Versicherungen vom Leistungsträger finanziert werden.
Mehrbedarf für Behinderte können auch beantragt werden 17 % vom Regelsatz vom gerechten Regelbedarf.
Vorbemerkung Dieses Merkblatt richtet sich speziell an behinderte Menschen und ihre Familien und beschränkt sich daher auf Fragestellungen, die bei diesem Personenkreis in der Praxis häufig auftreten. Zu Problemen, die bei der Leistungsbewilligung immer wieder vorkommen, bietet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) Musterwidersprüche und Musterklagen an. Diese sind auf der Internetseite http://www.bvkm.de in der Rubrik „Arbeitsbereiche und Themen/Recht und Politik“ unter dem Stichwort „Argumentationshilfen“ zu finden. Sie können auch in gedruckter Form beim Verband bestellt werden. Durch das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ haben sich bei der Grundsicherung einige Veränderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Regelsatzes. 1. Wo ist die Grundsicherung geregelt? Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Voraussetzungen und Umfang der Leistung sind im Sozialgesetzbuch XII geregelt. Daneben gibt es auch noch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (auch „Arbeitslosengeld II“ genannt). Diese Leistung wird nach dem Sozialgesetzbuch II an hilfebedürftige Menschen gezahlt, die erwerbsfähig sind. Wegen der Begriffsgleichheit wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Wenn im vorliegenden Merkblatt immer überprüft? Die dauerhafte volle Erwerbsminderung muss nicht bei jedem Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen ist dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen bereits feststeht. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Entbehrlich ist die Prüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen. Umstritten ist, ob bei behinderten Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung vorgenommen werden muss. Nach Auffassung des bvkm wird durch das SGB XII klargestellt, dass sich auch bei diesem Personenkreis die Prüfung erübrigt, sofern der Fachausschuss der WfbM in einer Stellungnahme festgestellt hat, dass die Werkstatt für den betreffenden Menschen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist. Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Sozialamt veranlasst die Prüfung, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers wahrscheinlich ist, dass er dauerhaft nicht imstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. 5. Ist die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit? Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben die Antragsberechtigten nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können. Bezieht ein behinderter Mensch nach 20- jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er in der Lage, mit dieser Rente seinen Grundsicherungsbedarf zu decken, hat er deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherung. Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, z.B. Lohn aus einer Tätigkeit bei einer WfbM, wird die Grundsicherung als Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden. Hierzu zählen z.B. das nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu zahlende Pflegegeld, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. für Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten sowie das nach den Landesblindengesetzen zu zahlende Blindengeld. Auch das Kindergeld darf grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden (siehe dazu im Einzelnen Frage 9). 6. Muss das Werkstatteinkommen in voller Höhe eingesetzt werden? Werkstattbeschäftigte müssen ihr Einkommen nicht in voller Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Sie dürfen eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro sowie einen gesetzlich festgelegten Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen abziehen. Die Höhe des Freibetrages beläuft sich auf ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Bruttoentgelts. Anhand eines Beispiels soll die Berechnung des Freibetrages verdeutlicht werden. Ausgegangen wird dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen in Höhe von 120 Euro, das sich aus einem Grundlohn von 75 Euro, einem Steigerungsbetrag von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro zusammensetzt. (Beispiel auf der nächsten Seite) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen von Katja Kruse. von Leistungen der Grundsicherung die Rede ist, sind damit ausschließlich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gemeint. 2. Wer ist anspruchsberechtigt? Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die volle Erwerbsminderung muss ferner dauerhaft sein. Es muss also unwahrscheinlich sein, dass sie behoben werden kann. Der Anspruch besteht unabhängig davon, in welcher Wohnsituation ein voll erwerbsgeminderter Mensch lebt. Grundsicherung können also sowohl behinderte Menschen erhalten, die in einer eigenen Wohnung leben als auch Menschen, die im Wohnheim oder im Haushalt der Eltern leben. 3. Wo ist die Grundsicherung zu beantragen? Die Grundsicherung muss beim Sozialamt beantragt werden. In den Antragsformularen wird unter anderem nach der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers gefragt. In der Regel wird die Grundsicherung für ein Jahr bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag zu stellen. 4. Wird die Anspruchsberechtigung immer überprüft? Die dauerhafte volle Erwerbsminderung muss nicht bei jedem Antragsteller im Einzelfall überprüft werden. Bei bestimmten Personengruppen ist dies entbehrlich, weil ihr Vorliegen bereits feststeht. Dies trifft zum Beispiel auf Personen zu, die eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich ferner bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, weil diese während ihrer Tätigkeit in der WfbM als voll erwerbsgemindert gelten. Entbehrlich ist die Prüfung auch bei behinderten Menschen, die eine Tagesförderstätte oder eine Fördergruppe einer WfbM besuchen. Umstritten ist, ob bei behinderten Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, eine Überprüfung der vollen Erwerbsminderung vorgenommen werden muss. Nach Auffassung des bvkm wird durch das SGB XII klargestellt, dass sich auch bei diesem Personenkreis die Prüfung erübrigt, sofern der Fachausschuss der WfbM in einer Stellungnahme festgestellt hat, dass die Werkstatt für den betreffenden Menschen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist. Bei allen anderen Grundsicherungsberechtigten muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Sozialamt veranlasst die Prüfung, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers wahrscheinlich ist, dass er dauerhaft nicht imstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. 5. Ist die Grundsicherung abhängig von der Bedürftigkeit? Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben die Antragsberechtigten nur, wenn sie bedürftig sind, also ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können. Bezieht ein behinderter Mensch nach 20- jähriger Tätigkeit in einer WfbM eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist er in der Lage, mit dieser Rente seinen Grundsicherungsbedarf zu decken, hat er deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherung. Erzielt ein behinderter Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, z.B. Lohn aus einer Tätigkeit bei einer WfbM, wird die Grundsicherung als Auf-stockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Hinweis: Bestimmte Einkünfte dürfen nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden. Hierzu zählen z.B. das nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu zahlende Pflegegeld, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. für Impfschäden) zu zahlenden Grundrenten sowie das nach den Landesblindengesetzen zu zahlende Blindengeld. Auch das Kindergeld darf grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden (siehe dazu im Einzelnen Frage 9). 6. Muss das Werkstatteinkommen in voller Höhe eingesetzt werden? Werkstattbeschäftigte müssen ihr Einkommen nicht in voller Höhe zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Sie dürfen eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro, das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro sowie einen gesetzlich festgelegten Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen abziehen. Die Höhe des Freibetrages beläuft sich auf ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (45,50 Euro) zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Bruttoentgelts. Anhand eines Beispiels soll die Berechnung des Freibetrages verdeutlicht werden. Ausgegangen wird dabei von einem Werkstattbruttoeinkommen in Höhe von 120 Euro, das sich aus einem Grundlohn von 75 Euro, einem Steigerungsbetrag von 19 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro zusammensetzt. (Beispiel auf der nächsten Seite) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Merkblatt für behinderte Menschen und ihre Angehörigen von Katja Kruse.
Bei Werkstattbeschäftigten mit einem monatlichen Einkommen von 120 Euro werden also 24,67 Euro auf die Grundsicherung angerechnet. 95,33 Euro dürfen Werkstattbeschäftigte, die ein Einkommen in dieser Höhe haben, für sich behalten.
7. Wird das Ausbildungsgeld auf die Grundsicherung angerechnet? Behinderte Menschen, die sich im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, erhalten von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld. Dieses beläuft sich im ersten Jahr auf 63 Euro und im zweiten Jahr auf 75 Euro monatlich. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts darf das Ausbildungsgeld nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Geschieht dies dennoch, sollte gegen den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch eingelegt werden.
Eine Argumentationshilfe gibt es unter http://www.bvkm.de in der Rubrik „Arbeitsbereiche und Themen/ Recht und Politik“.
8. Was ist bei der Riester-Rente zu beachten?
Bei der sogenannten Riester-Rente handelt es sich um eine zusätzliche private Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Zum förderberechtigten Personenkreis gehören auch Menschen, die in einer WfbM arbeiten. Während der Ansparphase zählt die Riester-Rente zum geschützten Vermögen.
Kommt es mit Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zum Rentenbezug, stellt die Riester-Rente allerdings Einkommen des behinderten Menschen dar, welches in voller Höhe bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Menschen mit Behinderung, die voraussichtlich auch im Rentenalter auf Grundsicherung angewiesen sein werden, ist daher vom Abschluss einer Riester-Rente abzuraten.
9. Darf das Kindergeld auf die Grundsicherung angerechnet werden?
Kindergeld, das Eltern für ihr behindertes Kind beziehen, darf – da es sich nicht um Einkommen des behinderten Menschen handelt – grundsätzlich nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich dann, wenn die Eltern das Kindergeld an den behinderten Menschen weiterleiten, z.B. indem sie es auf ein Konto des Kindes überweisen.
Hierdurch fließt dem Kind nämlich eine konkrete Geldsumme zu, die als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Wird die Grundsicherung entgegen dieser Grundsätze gekürzt, sollte Widerspruch eingelegt werden.
10. Sind die Familienkassen berechtigt, das Kindergeld an das Sozialamt abzuzweigen? Kindergeld wird in der Regel an die Eltern ausgezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es jedoch an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt (sogenannte Abzweigung). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt eine Abzweigung des Kindergeldes an das Sozialamt in Betracht, wenn die Eltern keine oder nur noch geringe Aufwendungen für ihr grundsicherungsberechtigtes Kind haben. Entstehen dem Kindergeldberechtigten dagegen tatsächlich Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, darf die Familienkasse das Kindergeld nicht an das Sozialamt abzweigen. Wie sich Eltern gegen Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr setzen können, zeigt die „Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes“, die man unter http://www.bvkm.de findet. 11. Inwieweit ist Vermögen der Grundsicherungsberechtigten geschützt? Neben dem Einkommen müssen Grundsicherungsberechtigte grundsätzlich auch ihr gesamtes verwertbares Vermögen zur Deckung ihres Grundsicherungsbedarfs einsetzen. Bestimmte Vermögenswerte werden jedoch vom Gesetzgeber geschützt, bleiben also bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Dazu gehört z.B. ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Grundsicherungsberechtigten bewohnt wird. Geschützt sind auch Barbeträge oder sonstige Geldwerte (z.B. Spar- oder Kontoguthaben) bis zu einem Betrag von 2.600 Euro. 12. Sind finanzielle Mittel von Ehegatten zu berücksichtigen? Neben dem eigenen Einkommen und Vermögen der Antragsteller sind auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. 13. Ist die Grundsicherung abhängig vom Einkommen der Eltern? Grundsätzlich wird die Grundsicherung unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Grundsicherung allerdings dann, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils des Grundsicherungsberechtigten 100.000 Euro überschreitet. Unter Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu verstehen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist daher der Gewinn und bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich. Etwaiges Vermögen der Eltern von Grundsicherungsberechtigten ist in keinem Fall zu berücksichtigen. 14. Was ist, wenn ein Elternteil mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient? In diesem Fall können bedürftige, voll erwerbsgeminderte Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen. Der Kostenbeitrag von Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung beschränkt sich für diese Leistung auf 23,90 Euro im Monat. Vielen Sozialämtern ist diese Rechtslage nicht bekannt. Der bvkm stellt Betroffenen deshalb unter www. bvkm.de einen „Musterantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt“ zur Verfügung. 15. Wie wirken sich Unterhaltszahlungen eines Elternteils auf die Grundsicherung aus? Leistet ein Elternteil seinem grundsicherungsberechtigten Kind Unterhalt – z.B. weil die Eltern geschieden sind und der Vater zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde – handelt es sich hierbei um Einkommen des Grundsicherungsberechtigten, welches bedarfsmindernd auf die Grundsicherung anzurechnen ist. Grundsicherungsberechtigte profitieren also im Ergebnis nicht von solchen Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltsschuldner – also z.B. der geschiedene Vater – darf seine Unterhaltszahlungen einstellen und das grundsicherungsberechtigte Kind darauf verweisen, dass es stattdessen Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen muss. Bestehende Unterhaltstitel müssen in diesem Fall vom Familiengericht aufgehoben werden. 16. Welchen Umfang hat die Grundsicherung? Die Grundsicherung umfasst im Wesentlichen folgende Leistungen: ? den Regelsatz der maßgebenden Regelbedarfsstufe, ? die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zentrale Warmwasserversorgung, ? seit 1. Januar 2011 ferner einen Mehrbedarf von 2,3 Prozent der maßgebenden Regebedarfsstufe soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, zu weiteren Einzelheiten siehe Frage 23), ? einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“, ? einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Beispiel Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: - 45,50 Euro _____________________________________________________ Summe: 74,50 Euro 25 Prozent von 74,50 Euro sind 18,63 Euro. Der Freibetrag beläuft sich daher auf: ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1: 45,50 Euro zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts: + 18,63 Euro _____________________________________________________ Summe: 64,13 Euro Insgesamt können bei diesem Beispiel folgende Beträge vom Werkstatteinkommen abgezogen werden: Werkstattbruttoeinkommen: 120,00 Euro abzüglich Arbeitsmittelpauschale: - 5,20 Euro abzüglich Arbeitsförderungsgeld: - 26,00 Euro abzüglich Freibetrag: - 64,13 Euro _____________________________________________________ Summe: 24,67Euro
Bemerkungen zur Bezeichnung des Schwerbehindertenausweises.
Es handelt sich dabei um folgende Merkzeichen: Der nachfolgende Überblick beschränkt sich auf die Darstellung einiger der wichtigsten Nachteilsausgleiche, die aufgrund des Schwerbehindertenausweises in Anspruch genommen werden können. II) Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“) oder hilflos (Merkzeichen „H“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind, können beim Versorgungsamt für 60 Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos
G : der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt aG: der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert H: der Ausweisinhaber ist hilflos, weil er ständig fremder Hilfe bedarf B: der Ausweisinhaber ist zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt Bl: der Ausweisinhaber ist blind Gl: der Ausweisinhaber ist gehörlos oder erheblich schwerhörig verbunden mit schweren Sprachstörungen RF: der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
I) Steuervergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor. So kann ein behinderter Mensch beispielsweise wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Durch den Behindertenpauschbetrag werden die typischen Mehraufwendungen eines behinderten Menschen wie z.B. erhöhter Wäscheverbrauch sowie die Kosten der Unterbringung in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem GdB
Behinderung (GdB). Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem GdB
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
GdB von 25 und 30 310 Euro von 35 und 40 430 Euro von 45 und 50 570 Euro von 55 und 60 720 Euro von 65 und 70 890 Euro von 75 und 80 1.060 Euro von 85 und 90 1.230 Euro von 95 und 100 1.420 Euro
Für behinderte Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro. Der Pauschbetrag eines behinderten Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Eltern für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht Steuerpflichtigen zu, die pflegebedürftige Angehörige in deren oder der eigenen Wohnung pflegen. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person hilflos, also ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Nachzuweisen ist dies durch das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder durch die Einstufung in Pflegestufe III. Außerdem darf die/der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Als Einnahme wird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld angesehen, das die/der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhält und an den/die Angehörige/n zu dessen/ deren eigener Verfügung weitergibt (zum Beispiel um die Pflegedienstleistungen zu vergüten). Für Eltern behinderter Kinder gilt allerdings eine Ausnahmeregelung: Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind erhalten, stellt unabhängig von seiner Verwendung keine Einnahme dar.
Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere außergewöhnliche Belastungen des behinderten Menschen gesondert in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für Privatfahrten und Krankheitskosten.
Weiterführende Literatur: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (Hrsg.): Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern (jährlich aktualisiert)
II) Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer Schwerbehinderte Menschen, die ein Kraftfahrzeug halten, können aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Führung ihres Haushalts benutzt wird. Der Steuervorteil steht dem schwerbehinderten Menschen nur auf schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder unmittelbar beim Finanzamt gestellt werden kann.
In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis. Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich um 50 Prozent für schwerbehinderte Menschen, die infolge der Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.
Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen werden und darf von den Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Den Eltern eines behinderten Kindes kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel (Einkommen, Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus einem gesetzlich festgesetzten Grundbedarf (dieser beläuft sich im Jahr 2011 auf 8.004 Euro) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes.
G) Leistungen zum Lebensunterhalt Reicht das Einkommen eines behinderten Menschen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Diese Leistungen werden im Wesentlichen entweder in Form des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.
II) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird hilfebedürftigen Personen gewährt, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert angesehen.
Nur ein kleiner Ausschnitt von dem was alles nach zu lesen ist welche rechte bestehen bei http://www.bvkm.de