In § 6 Abs. 1 BDSG ist geregelt, dass die Rechte der betroffenen Patienten auf Auskunft und auf Berichtigung, Löschung und Sperrung unabdingbar sind. Das heißt: diese Patientenrechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Auskunft
Jeder Mensch und damit auch jeder Patient hat einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (auch soweit er sich auf seine Herkunft bezieht), über die Empfänger der Daten sowie den Zweck der Speicherung (§§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 BDSG, § 27 LDSG SH).
Im privaten Bereich kann im Einzelfall streitig sein, ob konventionell geführte Patientendaten dateimäßig verarbeitet werden, was Voraussetzung für die Anwendung des BDSG ist (§§ 3 Abs. 2, 27 BDSG).
Eine Auskunft kann verweigert werden, soweit diese die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle gefährden würde oder die Daten, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen (§§ 19 Abs. 4, 34 Abs. 4 BDSG; § 27 Abs. 3 LDSG SH).
Die Auskunftsverweigerung muss grundsätzlich begründet werden, wobei sich aus der Begründung nicht die Inhalte der verweigerten Informationen ergeben dürfen (vgl. §§ 19 Abs. 5, 6 BDSG; § 27 Abs. 4 LDSG SH).
Die Auskunft ist in jedem Fall unentgeltlich zu erteilen (§§ 19 Abs. 7, 34 Abs. 5 S. 1 BDSG).
Recht auf Einsicht in Patientenakten
Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation als eine besondere Form der Auskunftserteilung beruht nicht nur auf Datenschutzrecht beziehungsweise dem "Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten" (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1999, 1777 = ArztR 1999, 52 = MedR 1999, 180), sondern besteht auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag und zivilrechtlich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (§ 810 BGB). Eine weitere Grundlage dieses Recht findet sich in den ärztlichen Berufsordnungen (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Im Rahmen eines Arztprozesses kommt noch ein prozessuales Einsichtsrecht des Patienten hinzu (§ 422 ZPO).
Die Akteneinsicht ist ein Holrecht für den Patienten. Das Recht auf Einsichtnahme ist eine besondere Form der Auskunftserteilung, die bei einem umfangreichen Informationsersuchen aus einer Akte der einfachen Auskunftserteilung vorzuziehen ist.
Die Art und Weise der Einsichtsgewährung (Ort, Zeitpunkt, Umstände) liegt ebenso wie die Auskunftserteilung im Ermessen des Arztes. Grundsätzlich erfolgt die Einsicht in den Behandlungsräumen. Angemessen ist, wenn ein Patient eine Einsicht innerhalb von einem Monat verlangt.
Das Einsichtsrecht kann auch in der Form wahrgenommen werden, dass ein Arzt oder eine Person des Vertrauens des Patienten mit der Einsicht beauftragt wird. So kann der Patient die Herausgabe von Krankenunterlagen an den nachbehandelnden Arzt verlangen.
Verweigerung der Akteneinsicht Einschränkungen des Einsichtsrechtes können sich aus speziellen Gesetzen ergeben. So erlaubt § 9 Abs. 3 Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen das Zurückhalten subjektiver Daten nach ärztlichem Ermessen. Art. 27 Abs. 3 S. 4 Bayerisches Krankenhausgesetz (KHG) und § 27 Abs. 8 S. 3 Thüringer KHG enthalten die Möglichkeit einer Einschränkung hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen. § 36 Abs. 5 KHG Rheinland-Pfalz, § 29 Abs. 7 S. 4 Saarländisches KHG (SKHG) und § 33 Abs. 4 S. 2 Sächsisches KHG sehen vor, dass die Einsichtsgewährung in Krankenakten nur durch den behandelnden Arzt erfüllt werden dürfen. § 29 Abs. 7 S. 5 SKHG negiert ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Arztes oder Dritter. Soweit keine solche Regelungen bestehen, gelten die unten stehenden allgemeinen Erwägungen.
Möglich ist statt der Einsicht in die Originalakte das Anfordern von Kopien aus der Dokumentation. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung solcher Kopien, wohl aber darauf, dass die Unterlagen beziehungsweise Kopien beim Arzt bereit gehalten werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä).