Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Instrumente der Arbeitsmarktpolitik unter die Lupe genommen. Der nun vorliegende Bericht zur Evaluation der Instrumente fasst zentrale Ergebnisse der Evaluationsforschung zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten aus den letzten Jahren zusammen.
Bezogen auf die 1-Euro-Jobs heißt es in dem Bericht: „Die IAB-Forscher analysierten die Effekte von Zusatzjobs für Frauen und Männer in Ost- und Westdeutschland und vergleichen ihren Arbeitsmarkterfolg mit dem von ähnlichen, nichtteilnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Wirkungen werden zudem nach Alter, Nationalität, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Zeit seit letzter Beschäftigung, Teilnahmedauer und Wochenarbeitszeit während der Teilnahme getrennt ermittelt. Die Förderung führt den Befunden nach kaum zu Einbindungseffekten. Die Teilnahme erhöht jedoch nur für bestimmte Teilnehmergruppen die Erfolgschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Dazu gehören west- und ostdeutsche Frauen, Personen im Alter von 36 bis 50 oder 51 bis 62 Jahren, und insbesondere Personen, die mehrere Jahre lang nicht regulär beschäftigt waren. Ihre Chancen, einer ungeförderten Beschäftigung nachzugehen, liegen aufgrund der Förderung 20 Monate nach Förderbeginn rund 1 bis 6 Prozentpunkte höher. Bei den jungen Männern und Frauen wurde ebenfalls nach Geschlecht und Ost-/Westdeutschland differenziert; weiterhin auch nach Schul- und Berufsausbildung sowie Erwerbserfahrung.
Im Ergebnis wirkt sich die Teilnahme mittelfristig (28 Monate nach Förderbeginn) nicht nachweisbar auf ihren Arbeitsmarkterfolg aus. Für Teilgruppen gibt es leicht positive Eingliederungswirkungen, wie für junge ostdeutsche Männer und westdeutsche Frauen ohne Berufsausbildung. Ihre Beschäftigungschancen liegen 28 Monate nach Förderbeginn um 3 bis 4 Prozentpunkte höher als für die Vergleichspersonen.
Mitteilung vom Bundesrechnungshof an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit über die Prüfung der Arbeitsgelegenheiten und Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§§ 16d und 16e SGB II vom 12.08.2010 http://anderewege.files.wordpress.com/20...t-1eurojobs.pdf
Bundesrechnungshof Bundesrechnungshof • Postfach 12 06 03 • 53048 Bonn Herrn Ulrich WockelmannPer E-Mail:uwoekelmann@gmx.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomUnser Zeichen, unsere Nachricht vom VI 6 — 05 20 35 (39/11) PostadressePostfach 12 06 03 53048 BonnHausadresseAdenaueratlee 81 53113 Bonn Telefon 0228 99 721-0Telefax 0228 99721-29 90Internetwww.bundesrechnungshof.deE-Mailpoststelle@brh.bund.de DurchwahlBonn, den 166117.02.2011 Ein-Euro-Jobs im Märkischen KreisIhre E-Mail von 27. Januar 2011 Sehr geehrter Herr Wockelmann, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. Januar. Sie berichten darin über eine Arbeitsgelegen-heit aus den Jahren 2007 und 2008, an deren Rechtmäßigkeit Sie Zweifel haben. Die Tätigkei-ten entsprechen Ihrer Meinung nach nicht den Kriterien der Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeitund Wettbewerbsneutralität. Zur näheren Erläuterung haben Sie das Zeugnis des Trägers bei-gefügt. Außerdem schildern Sie das Angebot einer weiteren Arbeitsgelegenheit aus dem Sep-tember 2010. Ihrer Einschätzung nach hat Ihnen das Jobcenter Märkischer Kreis dieses Ange-bot missbräuchlich unterbreitet, um die Voraussetzungen für eine Sanktion zu schaffen. ZurDarstellung verweisen Sie auf einen Fall, der als Klage Nr. 29 auf der von Ihnen verantworte-ten Internetseite „www.beispielklagen.de" dokumentiert ist. Dort ist auch unsere Prüfungsmit-teilung an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit über die Prüfung der Arbeitsgelegen-heiten und Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§§ 16d und 16e SGB II) vom 12. August2010 veröffentlicht. Der Bundesrechnungshof wird die Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB IIweiterhin, prüfen. Dabei fließen Hinweise oder Anregungen, die wir von Bürgerinnen undBürgern erhalten, in unsere Tätigkeit ein. Eine Mitteilung der Prüfungsergebnisse oder Beur-teilung einzelner Fragestellungen an die Einsender oder andere private Dritte ist uns aus recht- 2 lichen Gründen allerdings nicht möglich. Der Bundesrechnungshof teilt seine Ergebnisse undEinschätzungen nur der geprüften Stelle und - nachdem diese Gelegenheit zur Stellungnahmehatte — gegebenenfalls den gesetzgebenden Organen mit. Im Einzelnen verweisen wir auf dasbeigefügte Merkblatt. Unsere Mitteilung über die Prüfung der Arbeitsgelegenheiten ist aus den genannten Gründennicht zur Veröffentlichung bestimmt. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie auf demDeckblatt der Prüfungsmitteilung (vgl. dort unten rechts): "Diese Mitteilung des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt. Eine Veröffentlichung istnicht zulässig, Eine Weitergabe an Dritte ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit gestattet. Da die ge-prüfte Stelle noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, betrachtet der Bundesrechnungshofdas dargestellte Prüfungsergebnis als vorläufig." Außerdem enthält das Deckblatt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Mitteilung zuschützene Daten enthält (vgl. dort oben rechts). Wir nehmen an, dass diese Hinweise IhrerAufmerksamkeit entgangen sind. Wir bitten Sie, den Bericht von Ihrer Internetseite zu löschen und uns die Löschung kurz zubestätigen. Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der Kontrolle öffentlicher Ausgaben und bitten um IhrVerständnis, dass wir uns zu Ihrem persönlichen Fall nicht äußern können. Mit freundlichen Grüßen Westerlind http://www.beispielklagen.de/Klage029/Antwort_BRH.pdf