Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.
d) Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2006 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 10. 1. 2007 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 9. 6. 1988 - 4/ 1 RA 57/ 87 - SozR 2200 § 1255a Nr 19 S 56).
Die Nachforderung des Vermieters der Kläger führt dazu, dass diesen in dem vom Bewilligungsbescheid vom 10. 1. 2007 umfassten Zeitraum höhere Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem vom LSG angenommenen Gesamtbetrag in Höhe von 976 Euro zustehen.
Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. 7. 2009 - B 14 AS 36/ 08 R - BSGE 104, 41 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, gehen die Beteiligten übereinstimmend von der Angemessenheit der für das Jahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und Heizkosten aus. Es ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG für den Senat auch keine Anhaltspunkte für zu hohe Betriebs- oder Heizkosten.
Das LSG ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlich angefallenen Heizkosten um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind, wobei die in Ansehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 rechnerisch für die Warmwasserbereitung aus den Regelleistungen ermittelbaren Anteile zu berücksichtigen waren (vgl dazu BSG, Urteil vom 27. 2. 2008 - B 14/ 11b AS 15/ 07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG, Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 8/ 09 R - RdNr 28 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).