Hartz IV in der Arztpraxis: Das kann für niedergelassene Ärzte künftig mehr Arbeit bedeuten. Denn sie sollen Leistungsempfängern bald die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Das kann unangenehme Folgen haben.
Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger
Brauchen Ärzte auch bald für Hartz-IV-Empfänger, die arbeitsunfähig sind.
BERLIN (HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.
"Mit dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess.
Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
So ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.
Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Der Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst. Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.
Sonder-AU für Hartz-IV-Empfänger - G-BA stellt Maßstab klar "Arbeitsunfähig" ist ja für Arbeitslose egal. Fürs Amt nicht, denn sie werden nicht als Arbeitslose gezählt, solange sie krank sind. naja ... - geht ins Ranking mit ein.
Jetzt gibt es eine zusätzliche Kategorie: "Eingliederungsmaßnahmeteilnahmeunfähig".
WICHTIG ABER.
Bei einer Vorladung zum Amt reicht auch das nicht. Da braucht es einen Schein, auf dem steht: "bettlägerig", oder "ämterterminwahrnehmungsunfähig". In echt, ist kein Witz!
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Ärzte Zeitung online, 22.06.2012: Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger
BERLIN (HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.
"Mit dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess.
Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
So ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.
Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Der Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst. Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.
Arbeitsunfähigkeit von Hartz IV-Berechtigten: G-BA stellt Maßstab klar
Berlin, 21. Juni 2012 – Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – sogenannte Hartz IV-Leistungen – beantragt haben oder beziehen, sind dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
„Mit dieser Definition hat der G-BA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird“, sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Erwerbsfähige Hartz IV-Berechtigte sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und die Tragenden Gründe werden auf folgender Seite im Internet veröffentlicht: