[attachment=0]IM0008981.jpg[/attachment]Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden
Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 783/11 -
Unschädlich ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konk-ludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09, JURIS Rn. 51).
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rn. 16 = JURIS Rn. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – JURIS Rn. 18, m. w. N.).
Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – und ebenso ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X – muss erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O., Rn. 57, m. w. N.).
Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. November 2011, L 9 AS 831/10, JURIS Rn. 40).
Zitat von Willi Schartema[attachment=0]IM0008981.jpg[/attachment]Die Teilaufhebung einer Leistungsbewilligung kann auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein.In den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nach § 33 I SGB X bei Alg II -Änderungsbescheiden
Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 26.06.2012,- S 4 AS 783/11 -
Unschädlich ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konk-ludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09, JURIS Rn. 51).
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rn. 16 = JURIS Rn. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – JURIS Rn. 18, m. w. N.).
Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – und ebenso ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X – muss erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O., Rn. 57, m. w. N.).
Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. November 2011, L 9 AS 831/10, JURIS Rn. 40).