Erstattungsverlangen des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter gezahlten Unterkunftskosten - kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Subsidiarität gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen SG Landshut , Urteil vom 02.05.2012, - S 11 AS 698/08 -
1. Zur Geltendmachung einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter eines Leistungsempfängers aufgrund von direkt an den Vermieter überwiesenen Unterkunftskosten ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
2. Die Erstattungsforderung kann nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. Dieser ist subsidiär gegenüber ausdrücklich gesetzlich geregelten Erstattungsforderungen und darf insbesondere nicht zur Umgehung spezialgesetzlicher Voraussetzungen führen.
Bestehen gesetzliche Sondervorschriften, die die Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachten Leistungen regeln, entfalten diese eine "Sperrwirkung" gegenüber dem aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen anerkannten allgemeinen Rechtinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanpruches. Existieren Sondervorschriften und können diese nur im Einzelfall nicht zur Durchsetzung kommen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss eine Erstattung insgesamt ausscheiden.
3. Sondervorschriften in diesem Sinne sind in den als abschließend zu beurteilenden § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten. Es handelt sich bei den Aufhebungs- und Erstattungsforderungen in diesen Büchern um ein in sich geschlossenes Erstattungssystem, für einen zusätzlichen Anspruch aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verbleibt daneben kein Anwendungsbereich.