Keine zuschussweise Gewährung von ALG II, wenn das Hausgrundstück verwertbares Vermögen ist,das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist
BSG,Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 158/11 R -
Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen.
Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar,weil es durch Beleihung verwertbar war.
Bundessozialgericht
Kassel, den 12. Juli 2012
Terminbericht Nr. 40/12 (zur Terminvorschau Nr. 40/12)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Juli 2012 wie folgt:
1) Die Revision des beklagten Jobcenters war erfolgreich.
Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand der Revision war - wie bereits im Berufungsverfahren - lediglich noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20 Cent, die der Beklagte zuvor abgelehnt hatte. Die Klägerin hat das Urteil des SG nicht angegriffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten (lediglich) zurückgewiesen und dadurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 20 Cent an die Klägerin bestätigt.
Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage war allerdings nicht zulässig. Zwar steht der Klägerin eine Klagebefugnis zu, denn sie kann sich darauf berufen, durch die teilweise Ablehnung einer höheren Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die sich aus der Anwendung der Rundungsregelung beim Leistungsberechtigten ergebenden Vor- bzw Nachteile betreffen unmittelbar dessen durch das SGB II begründete Rechtsposition. Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht jedoch kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.
SG Nordhausen - S 18 AS 3288/08 - Thüringer LSG - L 9 AS 824/09 - Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R -
2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die von dem beklagten Jobcenter gewährten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss statt als Darlehen erbracht werden. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Gesamtfläche des Hauses von 174 qm überschreitet die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II; das Haus zählt deshalb nicht zum sog Schonvermögen. Es ist zudem trotz der Belastung mit einem Wohnrecht der Eltern verwertbar.
Das LSG ist im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) zu Unrecht davon ausgegangen, das BSG halte mit einer Dienstbarkeit (etwa Nießbrauch bzw - wie hier - Dauerwohnrecht) belastete Immobilien grundsätzlich für nicht verwertbar. Tatsächlich beruhte die genannte Entscheidung auf entsprechenden Tatsachenfeststellungen, an die das BSG gebunden war. Soweit das LSG vorliegend aufgrund der hier getroffenen Feststellungen eine Verwertungsmöglichkeit etwa durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
SG Schleswig - S 23 AS 1345/06 - Schleswig-Holsteinisches LSG - L 3 AS 44/10 - Bundessozialgericht - B 14 AS 158/11 R -
3) Die Revision der Klägerin ist nur für die Zeit vom 1.1. bis 30.04.2011 zulässig. Für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2010 ist sie unzulässig, weil das LSG die Revision nur für die Zeit ab 1.1.2011 zugelassen und die Klägerin insoweit keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Tenor des angefochtenen Urteils war aus verfahrensrechtlichen Gründen neu zu fassen, weil das LSG über den nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt vom 26.3.2011 auf Klage und nicht auf Berufung hin zu entscheiden hatte.
In der Sache ist die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II (neue Fassung) mit Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG einzuholen. Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
SG Mannheim - S 1 AS 38/11 - LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1077/11 - Bundessozialgericht - B 14 AS 153/11 R -
4) Die Revision der Klägerin wurde aus den unter 3) genannten Gründen zurückgewiesen.
SG Mannheim - S 1 AS 1907/11 - LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 3445/11 - Bundessozialgericht - B 14 AS 189/11 R -