Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 18.07.2012, entschieden, das die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz evident unzureichend und damit verfassungswidrig sind (Entscheidung vom 18.07BVerfG 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11)
Das BVerfG hat eine vorläufige Regelung zur Leistunghöhe für die Asylbewerber getroffen und sich am Regelbedarfsermittlungsgesetz (REGEG) orientiert allesdings ausdrücklich betont, dass hieraus auf keinen Fall geschlossen werden kann, dass die Regelbedarfe verfassungsgemäß sind. Dies bedarf noch einer gesonderten Prüfung.
hier das Zitat aus der Rn 126 der Entscheidung:
...."Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert. Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten können. Da jedoch derzeit keine anderen tauglichen Daten zur Verfügung stehen, bleibt dem Senat nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe vorübergehend gedeckt werden können."........