Rückzahlungen von Betriebskosten mindern nicht immer die Wohnkosten im Folgemonat
Beispiel 1:
Verrechnung eines Betriebskostenguthabens mit alten Mietschulden:
Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet. Die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung sind grundsätzlich neben der hier streitigen Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen auch die weiteren, den Grund und die Höhe beeinflussenden Berechnungsfaktoren einzubeziehen. Soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind, hat eine Korrektur unter Berücksichtigung des § 44 SGB X zu erfolgen. Insofern ist zu beachten, dass der Grundsicherungsträger nach den Feststellungen des SG im Aufhebungsmonat Dezember 2009 nicht die tatsächlichen, sondern nur die von ihm als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft übernommen und seine Praxis nach eigenen Angaben geändert hat.
Das in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist hier grundsätzlich als Einkommen iS der Sonderregelung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) anzurechnen ist, wenn es im Monat der Gutschrift oder im Folgemonat nach tatsächlichem Handeln der Mietparteien die Unterkunftskosten verringert hat. Auch wenn das Betriebskostenguthaben nach den Feststellungen des von dem Vermieter "wegen aufgelaufener, noch ausstehender Mietrückstände verrechnet" worden ist, handelt es sich um zugeflossenes Einkommen, weil hiermit eine Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten, dh ein wertmäßiger Zuwachs des Vermögensstandes, verbunden ist.
Entgegen der Ansicht des SG kann dieses Einkommen auch nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil das Guthaben nach dessen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt in der "tatsächlichen Verfügungsgewalt" der Kläger gestanden hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte realisieren können (vgl auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R). Nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch. Ob die Aufrechnungserklärung des Vermieters hier dazu geführt hat, dass die Forderung der Kläger aus dem Betriebskostenguthaben erloschen ist ( § 389 BGB), kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des SG nicht beurteilen. Besteht kein zivilrechtlicher Anspruch der Kläger gegen den früheren Vermieter auf Auszahlung des Guthabens oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, kann der Bewilligungsbescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden.