Letzte Ehre für Obdachlose Ein Grabstein, eine Trauerfeier: Eine Kreuzberger Kirchengemeinde war die erste in Deutschland, die Trebern das gab. Bis heute hat sie 34 Obdachlose bestattet. Anderswo in Berlin werden mittellose Menschen ohne Zeremoniell unter die Erde gebracht. Und die Zahl derer, die sich kein Begräbnis leisten können, steigt.
Dass alle Menschen sterben müssen, ist ein Gesetz des Lebens, dass jeder bestattet werden muss, verfügt der Staat. Die Kosten haben die Angehörigen zu tragen, doch viele können sich den Tod nicht mehr leisten. 6000 Euro zahlt man laut der Verbraucherinitiative Aeternitas für eine Standardbeerdigung mit Sarg, Grabstein, Musik und Blumen, Hartz-IV-Empfängern fehlt oft selbst für eine bescheidenere Variante das Geld. Aus diesem Grund gibt es die Sozialbestattung, bei der die Bezirke die Kosten übernehmen, die Angehörigen aber trotzdem Anspruch auf Blumen und eine Trauerfeier haben.
Gibt es keine Angehörigen, richtet das Land Berlin die Beerdigung aus. Man spricht dann von einer ordnungsbehördlichen Bestattung – und bei ihnen benimmt sich Berlin wie ein knauserige und herzlose Verwandte, der nicht sonderlich viel am Toten lag: Die ordnungsbehördlichen Bestattungen werden jedes Jahr ausgeschrieben, den Zuschlag bekommt der Bestatter, der es am billigsten macht, und billig heißt im Zusammenhang mit Sterben: Verbrennen und vergraben, im Sammelgrab und ohne Namen, keine Blumen, keine Feier, kein Gedenken.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).
Arbeitslose müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben(BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R - ).