Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 879/12 B -
Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
Insoweit nimmt der Senat auch auf die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Ziffer 11.159) Bezug, wonach es für den Abzug eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Art und den Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung nicht ankommt.
Auch Einkünfte/Vergütungen auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Selbständiger oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit, von geringfügig oder kurzzeitig Arbeitenden sowie von Auszubildenden fallen darunter.
Des weiteren ist von dem Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II a. F. abzusetzen.
Auch im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige als Erwerbstätige (LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
Beispielrechnung: Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist ein Betrag von 245,29 EUR (100,00 EUR + 145,29 EUR = 20% von 726,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 481,13 EUR verbleibt.