Denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht.
Keine Übernahme der Nebenkostenabrechnung, Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind nur dann tatsächliche Aufwendungen, wenn der Anspruch wirksam entstanden ist. Ordnungsgemäßist eine Abrechnung nur dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte.
Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung über die Einnahmen bzw. die Ausgaben vorzulegen. Im Rahmen eines Mietvertrags hat bei Umlage der tatsächlichen Betriebskosten der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf eine Rechnungslegung im vorgenannten Sinne (vgl. Weidenkaff in Palandt: BGB, 67. Auflage 2008, § 535 RN 93).
Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betriebskosten gehört neben der Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung des zugrundegelegten Verteilerschlüssels und die sich daraus ergebende Berechnung des Anteils des Mieters. Werden diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine formell unwirksame Abrechnung vor.
Diese löst keine Zahlungspflichten des Mieters aus. Zudem ist eine formell unwirksame Abrechnung nicht geeignet, die Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).