Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,Beschlüsse vom 10.07.2012,- L 3 AS 307/12 B ER - und - L 3 AS 308/12 B -
Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden.
Im Streit über die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann die Leistungshöhe der zu gewährenden Unterkunftskosten eigenständig überprüft werden, ohne dass die übrigen Leistungen des Arbeitslosengeldes II Gegenstand dieser Prüfung werden müssen, auch wenn es sich um Zeiträume nach dem 1. Januar 2011 handelt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - etwa im Urteil vom 6. Oktober 2011, Aktenzeichen B 14 AS 131/10 R - sind bei einem Streit über die Höhe der nach dem SGB II zu erbringenden Grundsicherungsleistungen grundsätzlich alle Leistungen zu überprüfen (sogenannter "Höhenstreit").
Dies führte zum Teil zu erheblichen Verzögerungen von Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, weil nicht nur die zwischen den Beteiligten streitigen Positionen, sondern alle sonstigen für die Höhe der Leistung erheblichen Faktoren überprüft werden mussten.
Nach ständiger Rechtsprechung und wiederholt in der genannten Entscheidung ausgeführt, konnten aber - wenn die Prozessbeteiligten das wünschten - zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Streitigkeiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft eigenständig geführt werden, weil diese als gesonderte Leistung im Gesetz genannt wurden.
Mit der Neuregelung der SGB-II-Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das Arbeitslosengeld II nach der Gesetzesbegründung als einheitliche Leistung unter Einbezug der Kosten der Unterkunft ausgestaltet werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 97-98).
Damit ist aber nach Auffassung des Landessozialgerichts die Abtrennbarkeit der Kosten der Unterkunft im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden.
Wenn der Gesetzgeber insoweit von der bekannten langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte abweichen wollen, hätte er dies bei der Neuregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Für die Trennbarkeit spreche auch der systematische Vergleich mit entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe und die unterschiedliche Trägerschaft für die Erbringung der einzelnen Grundsicherungsleistungen.
Durch diese Auslegung werden zudem - wie bisher - für die Beteiligten langwierige Verfahren zu unstreitigen Positionen vermieden.