Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid haben nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 04.07.2012,- L 13 AS 124/12 B ER -
1. Werden wegen mangelnder Mitwirkung des Hilfesuchenden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II durch einen belastenden Verwaltungsakt versagt, so hat sich der vorläufige Rechtsschutz des Leistungsberechtigten gleichwohl ausnahmsweise an § 86b Abs. 2 SGG zu orientieren ( Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER - in: NZS 2011,115).
2. Ein Versagungsbescheid im Zwischenverfahren auf der Grundlage von § 66 SGB I ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB II.
3.Wird ein derartiger Versagungsbescheid bestandskräftig, fehlt es an einem regelungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 1 2. Alternative SGG.
4. Anderenfalls ist im Rahmen des Anordnungsgrundes - also der Notwendigkeit für eine eilige Regelung durch das Gericht - zu prüfen, ob das Mitwirkungsverlangen des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfesuchenden rechtmäßig und zumutbar erscheint, denn die Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse darf nur mit guten Gründen vom Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert werden. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...rds=&sensitive=
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.12.2011, - L 5 AS 182/11 B ER -
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.