Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart zum SGB II - Heizspiegel, Heizkosten,Mietschulden, Leistungen als Darlehen oder Zuschuss,Umzugsgrund,Laktoseintoleranz und Heizkostenguthaben
1. SG Stuttgart, Beschluss vom 18.7.2012, Az.: S 19 AS 3136/12 ER
Ein wichtiger Grund für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kann aus berufsbedingten Gründen nur vorliegen, wenn der Antragsteller mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht tätig war. Der selbständig tätige Hilfeempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, die Führung seiner Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb als auch für seinen Lebensunterhalt einbringt
2. SG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2012, Az.: S 12 AS 3435/12 ER
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht regelmäßig keine Eilbedürftigkeit, Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht zu erhalten.
3. SG Stuttgart,Beschluss vom 22.6.2012, Az.: S 18 AS 2968/12 ER
1.Sowohl der Heizspiegel 2009 der Landeshauptstadt Stuttgart als auch der bundesweite Heizspiegel 2012 erweisen sich für die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Gaseinzelöfen und Stromradiatoren als ungeeignet
2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind die tatsächlichen Heizkosten bei unwirtschaftlichem Heizverhalten zu übernehmen, wenn kein Datenmaterial für die Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten vorhanden ist.
4. SG Stuttgart,Urteil vom 5.6.2012, Az.: S 7 AS 2485/09
Wird eine Wohnung vor Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II mit offensichtlich bestehenden (also nicht verdeckten oder später auftretenden) Mängeln angemietet und zehn Jahre lang bewohnt, so liegt kein notwendiger Umzug vor und es ist gerechtfertigt, nur die bis zum Umzug zu tragenden angemessenen Aufwendungen weiter zu zahlen.
5. SG Stuttgart,Beschluss vom 8.3.2012, Az.: S 15 AS 925/12 ER
Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt es sich weder um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“, noch ist die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leistungsträgers aufrecht erhält. Der Pflichtteilsverzicht ist regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu handeln
6. SG Stuttgart,Beschluss vom 20.2.2012, Az.: S 25 AS 796/12 ER
Eine Übernahme von Schulden zur Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit durch das Jobcenter setzt voraus, dass die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Mietschulden aus einem separaten Garagenmietvertrag sowie Prozess- und Anwaltskosten des Vermieters stellen jedenfalls keine übernahmefähigen Mietschulden dar.
7. SG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az.: S 18 AS 8899/08
1. Die Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze für Heizkosten kann nicht unter Zugrundelegung von Durchschnittswerten erfolgen.
2. Das Computerprogramm "Heikos" ist für die Ermittlung eines Grenzwertes für angemessene Heizkosten ungeeignet.
3. Heizkosten sind bis zur Grenze des sich unter Anwendung des bundesweiten Heizspiegels (bei Fehlen eines regionalen Heizspiegels) ergebenden Wertes für "extrem hohen" bzw. "zu hohen" Heizenergieverbrauch zu übernehmen.
8.SG Stuttgart, Urteil vom 22.9.2011, Az.: S 3 AS 1942/09
Eine Laktoseintoleranz rechtfertigt in der Regel keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung .
9. SG Stuttgart,Gerichtsbescheid vom 20.7.2011, Az.: S 14 AS 6758/10
Rückzahlungen aus der Heizkostenabrechnung mindern die vom Jobcenter im Folgemonat zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung auch dann, wenn das Guthaben auf Abschlagszahlungen aus der Zeit vor Beginn des Leistungsbezuges beruht .